BMF, Schreiben v. 21.6.2001, IV B 7 - S 7227 - 13/01

Zu der von Ihnen geschilderten Problematik der umsatzsteuerlichen Behandlung der Anfertigung eines neuen Schafts für Prothesen … teile ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes mit:

Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist die Lieferung der in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz bezeichneten Gegenstände mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % zu versteuern. Hierzu gehört u.a. die Lieferung von Körperersatzstücken, orthopädischen Apparaten und anderen orthopädischen Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen für Menschen, und zwar

  • künstliche Gelenke (ausgenommen Teile und Zubehör),
  • orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen (ausgenommen Teile und Zubehör),
  • Prothesen (ausgenommen Teile und Zubehör),
  • Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus (ausgenommen Teile und Zubehör),

(Nr. 52 der Anlage zum UStG).

Auf Grund von Stumpfveränderungen oder anderen Problemen ist es nach Ihren Angaben regelmäßig erforderlich, den Prothesen-Schaft anzupassen. Die Anfertigung eines solchen ist eine Reparatur der Prothese und keine Lieferung einer Prothese. Diese sonstige Leistung ist nach § 12 Abs. 1 UStG mit dem vollen Steuersatz von derzeit 16 % zu besteuern. Im Übrigen wäre auch bei Vorliegen einer Lieferung der volle Steuersatz anzuwenden, da eine Lieferung von Prothesen-Teilen in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz ausdrücklich von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgenommen wäre.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 52 der Anlage

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