OFD Erfurt, Verfügung v. 26.4.2001, S 7227 A - 05 - St 343

Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte sowie für Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen (Anlage Nrn.: 51 und 52);

hier: Regelsteuersatz für den Austausch von Teilen der in Nr. 52 der Anlage zum UStG aufgeführten Gegenstände

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 52 der Anlage zum UStG:

„Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar

  1. künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör,
  2. orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör
  3. Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör
  4. Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zu Einpflanzen in den Organismus, ausgenommen Teile und Zubehör”

Die hohe Abnutzung einzelner Teile der Gegenstände erfordert einen Austausch dieser Teile in regelmäßigen Zeitabständen, um die volle Funktionsfähigkeit der Geräte zu erhalten.

Bei dem Ersatz der einzelnen Teile handelt es sich um Reparaturleistungen (sonstige Leistungen), die nach § 12 Abs. 1 UStG mit dem vollen Steuersatz zu besteuern sind.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1 und 2

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