Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Vereinigten Staaten von Amerika –

von dem Wunsch geleitet, das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern sowie das zugehörige Protokoll, unterzeichnet zu Bonn am 29. August 1989 (im Folgenden als "das Abkommen" beziehungsweise "das Protokoll zum Abkommen" bezeichnet), zu ändern –

haben Folgendes vereinbart:

Artikel I

Artikel 1 (Persönlicher Geltungsbereich) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:

"Artikel 1

Allgemeiner Geltungsbereich

 

1.

Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes vorsieht, für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

 

2.

Das Abkommen schränkt Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, Freibeträge oder Steuerabzugsbeträge, Anrechnungsbeträge oder andere Vergünstigungen nicht ein, die jetzt oder später gewährt werden aufgrund

 

a)

der Gesetze eines Vertragsstaats oder

 

b)

einer anderen Vereinbarung, der die Vertragsstaaten angehören.

 

3.

 

a)

Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b

aa)

kommen die Vertragsstaaten überein, dass Fragen zur Auslegung oder Anwendung des Abkommens und insbesondere die Frage, ob eine Besteuerungsmaßnahme in den Anwendungsbereich des Abkommens fällt, ausschließlich nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens geregelt werden; und

bb)

gelten die Bestimmungen eines anderen Abkommens nur dann für eine Besteuerungsmaßnahme, wenn die zuständigen Behörden übereinkommen, dass die Maßnahme nicht in den Geltungsbereich von Artikel 24 (Gleichbehandlung) dieses Abkommens fällt.

 

b)

Im Sinne dieses Absatzes ist eine "Maßnahme" ein Gesetz, eine Vorschrift, eine Regel, ein Verfahren, eine Entscheidung, eine Verwaltungsmaßnahme oder eine ähnliche Bestimmung oder Vorgehensweise.

 

4.

 

a)

Soweit nicht Absatz 5 gilt, berührt dieses Abkommen nicht die Besteuerung durch die Vereinigten Staaten von dort ansässigen Personen (im Sinne des Artikels 4 (Ansässigkeit)) und Staatsbürgern der Vereinigten Staaten.

 

b)

Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens kann ein ehemaliger Staatsbürger oder langfristig Aufenthaltsberechtigter der Vereinigten Staaten für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Verlust dieses Status gemäß dem Recht der Vereinigten Staaten besteuert werden.

 

5.

Nicht berührt werden durch Absatz 4 die Vergünstigungen, die die Vereinigten Staaten

 

a)

nach Artikel 9 Absatz 2 (Verbundene Unternehmen), Ar–tikel 13 Absatz 6 (Veräußerungsgewinne), Artikel 18 Absätze 3, 4 und 5 (Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung), Artikel 18A Absätze 1 und 5 (Altersvorsorgepläne), Artikel 19 Absatz 3 (Öffentlicher Dienst) und nach den Artikeln 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), 24 (Gleichbehandlung) und 25 (Verständigungsverfahren) gewähren, und

 

b)

nach Artikel 18A Absatz 2 (Altersvorsorgepläne), Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b (Öffentlicher Dienst) und nach den Artikeln 20 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende) und 30 (Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen) natürlichen Personen gewähren, die weder Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind noch dort den Status von Einwanderern haben.

 

6.

Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Bundesrepublik Deutschland daran, ihre Steuern auf Beträge zu erheben, die nach dem Vierten, Fünften und Siebenten Teil des deutschen Außensteuergesetzes dem Einkommen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person zuzurechnen sind. Wenn diese Besteuerung zu einer Doppelbesteuerung führt, beraten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 25 Absatz 3 (Verständigungsverfahren) über die Vermeidung der Doppelbesteuerung.

 

7.

Werden Einkünfte oder Gewinne von einer oder über eine Person erzielt, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten als solche nicht steuerpflichtig ist, gelten diese als von einer in einem Staat ansässigen Person erzielt, soweit sie im Sinne der Steuergesetze dieses Staates als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person gelten. "

Artikel II

Artikel 4 (Ansässigkeit) des Abkommens wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes der Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat, mit den einer Betriebsstätte in diesem Staat zuzurechnenden Gewinnen oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. "

Artikel III

Artikel 7 (Gewerbliche Gewi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?