Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Vereinigten Staaten von Amerika –
von dem Wunsch geleitet, das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern sowie das zugehörige Protokoll, unterzeichnet zu Bonn am 29. August 1989 (im Folgenden als "das Abkommen" beziehungsweise "das Protokoll zum Abkommen" bezeichnet), zu ändern –
haben Folgendes vereinbart:
Artikel I
Artikel 1 (Persönlicher Geltungsbereich) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:
"Artikel 1
Allgemeiner Geltungsbereich
1. |
Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes vorsieht, für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. |
3. |
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4. |
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5. |
Nicht berührt werden durch Absatz 4 die Vergünstigungen, die die Vereinigten Staaten
|
6. |
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Bundesrepublik Deutschland daran, ihre Steuern auf Beträge zu erheben, die nach dem Vierten, Fünften und Siebenten Teil des deutschen Außensteuergesetzes dem Einkommen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person zuzurechnen sind. Wenn diese Besteuerung zu einer Doppelbesteuerung führt, beraten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 25 Absatz 3 (Verständigungsverfahren) über die Vermeidung der Doppelbesteuerung. |
7. |
Werden Einkünfte oder Gewinne von einer oder über eine Person erzielt, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten als solche nicht steuerpflichtig ist, gelten diese als von einer in einem Staat ansässigen Person erzielt, soweit sie im Sinne der Steuergesetze dieses Staates als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person gelten. " |
Artikel II
Artikel 4 (Ansässigkeit) des Abkommens wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes der Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat, mit den einer Betriebsstätte in diesem Staat zuzurechnenden Gewinnen oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. "
Artikel III
Artikel 7 (Gewerbliche Gewi...
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