Rz. 17

Im Falle der Annahme oder Fortsetzung eines Prüfungsauftrags bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse hat der Abschlussprüfer sicherzustellen, dass die Unabhängigkeitsanforderungen von Art. 6 VO (EU) i. V. m. Art. 22b Richtlinie 2014/56/EU erfüllt sind. Im Einzelnen muss der Abschlussprüfer die genannten Bestimmungen beurteilen und dokumentieren. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Beurteilung der Integrität der Mitglieder des Leitungs- und Aufsichtsorgans des zu prüfenden Unternehmens von öffentlichem Interesse, die Auswirkungen auf die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers haben können.[1]

 

Rz. 18

Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer dem Prüfungsausschuss des zu prüfenden Unternehmens jährlich schriftlich zu bestätigen, dass das Prüfungsunternehmen, seine Partner und die leitenden Angestellten von dem Unternehmen vom öffentlichen Interesse unabhängig sind.[2]

Schließlich muss der Abschlussprüfer mit dem Prüfungsausschuss die Gefahren für die Verletzung seiner Unabhängigkeit erörtern. Dies schließt auch eine Erörterung ggf. von ihm dokumentierter Schutzmaßnahmen ein, die auf eine Verminderung der Gefahren bezüglich der Verletzung seiner Unabhängigkeit ausgerichtet sind.[3]

Sofern der Abschlussprüfer zu dem Ergebnis kommt, dass die Unabhängigkeit zu dem zu prüfenden Unternehmen von öffentlichem Interesse so stark verletzt ist, dass die Verminderung der Gefahren nicht mehr durch Schutzmaßnahmen kompensiert werden kann, muss er das Prüfungsmandat ablehnen.

[1] Vgl. Art. 6 Abs. 1 c) EU-PrVO.
[2] Vgl. Art. 6 Abs. 2 a) EU-PrVO.
[3] Vgl. Art. 6 Abs. 2 b) EU-PrVO.

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