Institut:

Berichtszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:

 

A.

Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 27 Abs. 8 PrüfbV):

 

1.

Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):

 

 
 

2.

Anzahl der Kunden: ___________________
I. Anteil der Kunden mit geringem Risiko

 

____,____ %
II. Anteil der Hochrisikokunden

 

____,____ %
III.

Anzahl von politisch exponierten Personen

(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)
________

 

 

3.

Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz in:

 

I. EU/EWR-Staaten ________

 

II. Drittstaaten ________ davon in

 

Hochrisikostaaten ________

 

 

4.

Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/ nachgeordneten Unternehmen:

 

I. im Inland ________

 

II. im EU-/EWR-Ausland ________

 

III. in Drittstaaten ________ davon in Hochrisikostaaten ______
 

5.

Anzahl der für das Institut tätigen gebundenen Vermittler:

 

I. im Inland ________

 

II. im Ausland ________

 

 

B.

Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen

Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.

Feststellung F 0 – keine Mängel

Feststellung F 1 – geringfügige Mängel

Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel

Feststellung F 3 – gewichtige Mängel

Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel

Feststellung F 5 – nicht anwendbar

Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.

Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.

Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.

Nr. Vorschrift Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Interne Sicherungsmaßnahmen
1. § 5 Abs. 1 und 2 GwG Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung

 

 

2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung

 

 

3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)

 

 

4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen

 

 

5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen

 

 

6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung

 

 

7. § 25h Abs. 2 KWG Schaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring-Systems

 

 

8. § 6 Abs. 7 GwG Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen

 

 

II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

 

 

10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG, § 25j KWG), § 10 Abs. 9 GwG Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)

 

 

11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)

 

 

12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)

 

 

13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwG Abklärung der Politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)

 

 

14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 25h Abs. 2 KWG abgedeckt)

 

 

15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG Durchführung von Aktualisierungen

 

 

16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)

 

 

17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, § 25k KWG Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)

 

 

18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung

 

 

19. § 25i KWG Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld

 

 

III. Sonstige Pflichten
20. § 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung

 

 

21. § 8 GwG Durchführung von Aufzeichnung...

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