Bei der Inbetriebnahme ist zwischen der gesetzlichen (EEG) und der faktischen Inbetriebnahme zu unterscheiden.

  • Gesetzliche Inbetriebnahme

    Die gesetzliche Inbetriebnahme ist erfolgt, sobald die Anlage das erste Mal Strom produziert hat und dieser außerhalb der Anlage verbraucht oder gespeichert wurde (Hinweis 2010/1 vom 25.6.2010 der Clearingsstelle und EEG-Novelle vom 1.4.2012). Die PV-Anlage muss zudem fest am Betriebsort und mit dem erforderlichen Zubehör installiert sein. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme wird nicht über die Fertigstellung durch den Installationsbetrieb definiert. Eine Anlage, die betriebsbereit, aber nirgends angeschlossen ist und keinen Strom liefert, ist laut EEG noch nicht in Betrieb genommen.

  • Faktische Inbetriebnahme

    Die faktische Inbetriebnahme ist erfolgt, wenn der lokale Netzbetreiber den Zähler einbaut (oftmals in Anwesenheit des Installationsbetriebs/Elektrofachbetriebs) oder der konzessionierte Solarteur den kundeneigenen Zähler einbaut und dieser vom Netzversorger freigeschaltet wird.

 
Hinweis

EEG 2023

Nach dem novellierten EEG 2023 sind Netzbetreiber künftig verpflichtet, ein Portal zur Verfügung zu stellen, das Interessenten eine unkomplizierte Möglichkeit bietet, eine Netzanfrage für eine geplante Photovoltaik-Anlage zu stellen. Diese Anfragen sollen digitalisiert und bundesweit vereinheitlicht werden. Zudem werden künftig Fristen vorgegeben, bis wann Anfragen vom Netzbetreiber bearbeitet werden müssen.

5.1 Voraussetzungen

Die faktische Inbetriebnahme bedarf verschiedener Voraussetzungen:

  • Die Anlage muss fest installiert und betriebsfertig montiert sein.
  • Der Wechselrichter muss installiert sein.
  • Die Anlage muss angeschlossen und betriebsbereit sein.
  • Die Anlage muss durch den Installationsbetrieb/Elektrofachbetrieb vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach den entsprechenden DIN-Normen (DIN-VDE 0100-600 und DIN-VDE 0126-23-1) geprüft und gemessen worden sein.
  • Die Messergebnisse müssen protokolliert und dokumentiert werden.

Ist dies alles gegeben, kann der Installateur dem Netzbetreiber die Betriebsbereitschaft melden. Dieser muss bei der Inbetriebnahme nicht anwesend sein. Der Nachweis kann durch Fotos oder Zeugen und/oder Vorlage eines Inbetriebnahmeprotokolls geführt werden.

 
Hinweis

Prüfprotokoll

Die Ergebnisse dieser erstmaligen Prüfung und Messung müssen in einem Prüfprotokoll festgehalten werden. Der Betreiber sollte sich davon in jedem Fall eine Kopie als Nachweis aushändigen lassen.

5.2 Fertigstellungsmeldung

Die Fertigstellung der Anlage wird dem lokalen Energieversorger mit dem Inbetriebnahmeprotokoll mitgeteilt. Dieser hält dafür ein entsprechendes Formblatt bereit. Es enthält die Angaben zum Anlagenbetreiber und ist mit dem Datum der Inbetriebnahme, der Unterschrift und dem Stempel des Elektroinstallationsunternehmens (Anlagenerrichter) versehen.

Wie bei der Anmeldung variiert auch bei der Inbetriebnahme die Menge und Art der Dokumente, die mit dem Protokoll vorgelegt werden müssen, von Energieversorger zu Energieversorger. Im Detail kann nur dieser Auskunft darüber geben, welche Unterlagen er benötigt, um die Inbetriebnahme zu genehmigen. Gefordert werden im Allgemeinen

  • das Standardformblatt "Inbetriebnahme Strom",
  • eine Darstellung des realisierten Messkonzepts,
  • Fotos der Photovoltaikanlage,
  • Fotos der Zähleranlage und des Zählers mit dem Zählerstand und der Prüfplakette zum Zeitpunkt des Einbaus.

Wurden bei Anlagen über 30 kWp Unterlagen zu den Schutzeinrichtungen, zum Stromlaufplan, zum Wechselrichter und zu den Einrichtungen, die die Leistung reduzieren oder abregeln, noch nicht bei der Anfrage zur Netzverträglichkeitsüberprüfung vorgelegt, sollte dies spätestens jetzt erfolgen.

 
Hinweis

Einspeisevertrag des Netzbetreibers

Von manchen Netzbetreibern wird nach Vorlage aller Unterlagen und Anlagendaten ein zusätzlicher Einspeisevertrag angeboten. Dieser ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, da das EEG bereits alle Leistungen aufführt, die der Netzbetreiber zu erbringen hat. Diese zusätzlichen Verträge regeln oftmals das Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zugunsten des letzteren. Sie klammern Haftungsansprüche des Anlagenbetreibers aus, führen Vorbehaltsklauseln zur Zahlung der Einspeisevergütung ein oder legen hohe Netzanschlusskosten fest.

5.3 Dokumentation

Anlagenbetreiber haben ein Recht auf eine detaillierte Anlagendokumentation und sollten darauf besonderen Wert legen. Nur eine sorgfältige und umfassende Dokumentation ermöglicht, bei allen späteren Anfragen und eventuellen Problemen einwandfrei nachzuweisen, dass bei der Planung, Montage und Inbetriebnahme der PV-Anlage alle technischen, rechtlichen und finanziellen Bedingungen berücksichtigt wurden. Nach DIN EN 62446, in der die Dokumentation von PV-Anlagen geregelt ist, sollte die Dokumentation enthalten:

  • grundlegende Systemdaten wie die Registrierungsnummer und die Leistung (kW),
  • Nachweis des Herstellers über die Anzahl und den Typ der verbauten Komponenten (Module und Stränge),
  • Nachweis des Herstellers der Befestigungskonstruktion,
  • Nachweis des Systementwicklers bzw...

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