Grünes Licht für das Solarpaket I

Durch die Änderungen im Solarpaket I soll insbesondere der Zubau von Photovoltaik beschleunigt werden.
Ausbau von PV auf Wohngebäuden
Balkon-PV-Anlagen dürfen mit bis zu 800 Watt eine höhere Leistung haben als bisher (600 Watt) und sollen möglichst unkompliziert in Betrieb genommen werden. Hierfür entfällt die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber und die Anmeldung im Marktstammdatenregister wird auf wenige Daten beschränkt. Die Inbetriebnahme von Balkon-PV-Anlagen soll auch dann möglich sein, wenn bei dem Betreiber bislang noch kein Zweirichtungszähler eingebaut wurde. Auch soll Balkon-PV an normalen Steckdosen möglich sein, was aber noch in technischen Normen geregelt werden muss.
Daie Gesetzesänderungen sollen auch eine bürokratiearme Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes ermöglichen. Die Weitergabe von PV-Strom an Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer soll weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit werden. Aufgrund dieser Befreiungen ist in Abgrenzung zum eigenständig fortbestehenden Mieterstrommodell keine zusätzliche Förderung der in diesem Modell innerhalb des Gebäudes genutzten Strommengen vorgesehen.
Der Mieterstrom wird in Zukunft auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt. Als Letztverbraucher kommen nicht mehr Mieter oder Eigentümer in Frage, sondern auch sonstige Letztverbraucher im Gebäude. In einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gewonnener Strom darf auch zwischengespeichert werden.
Ausbau von PV auf Gewerbedächern
Für größere Solaranlagen ab 40 kW auf Dächern wird die Förderung um 1,5ct/kWh angehoben. Zusätzlich wachsen die ausgeschriebenen Mengen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen auf 2,3 GW pro Jahr ab 2026 auf. Nach einer Übergangszeit von einem Jahr wird die Anlagengröße, ab der die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, auf 750 kW gesenkt.
Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung - aber auch ohne Direktvermarktungskosten - an den Netzbetreiber weitergeben.
Zudem ist zukünftig ein Anlagenzertifikat erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich. Ergänzend enthält das Gesetz Vereinfachungen bei der sog. Anlagenzusammenfassung.
Ausbau von PV-Freiflächenanlagen
Durch das Solarpaket I sollen mehr Flächen zur Förderung von Solarparks zur Verfügung gestellt werden, um die Ausbauziele des EEG erreichen zu können. Dabei wird die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen begrenzt und strenge Schutzgebietstypen für den Naturschutz für den Ausbau ausgenommen.
Duldungspflicht auf öffentlichen Flächen
Die Betreiber von Solaranlagen dürfen zukünftig ihre Anschlussleitungen über Grundstücke in öffentlichem Besitz legen und diese zu deren Wartung betreten.
Steuerliche Behandlung von PV-Anlagen
Infomationen zur steuerliche Behandlung von PV-Anlagen finden Sie hier:
- Überblick Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
- News: Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 (BMF)
- News:Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023 (BMF)
- News: Einzelfragen zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen (BMF)
- News: PV-Anlagen auf einer land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle
- News: Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen bei PV-Anlagen (FG Köln)
-
Steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag
5.540
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
3.053455
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
1.5259
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Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
1.461
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Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen
1.40313
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