Erhebt ein Kunde einer Warenlieferung eine Mängelrüge und erkennt der Unternehmer, der die Ware geliefert hat, die Mängelrüge an, so gibt es nach Scheitern der Nacherfüllung gem. § 439 BGB praktisch 2 Möglichkeiten:
- Der Kunde schickt die Ware zurück (Rücktritt gem. § 440 BGB) oder
- der Kaufpreis für die Ware wird gemindert (Minderung gem. § 441 BGB).
Der Lieferer (Verkäufer) der Ware bucht bei Rücktritt und bei einer Minderung:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
8000 |
Umsatzerlöse |
|
1400 |
Forderungen aus Lieferungen/Leistungen |
|
1770 |
Umsatzsteuer |
|
|
|
|
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4000 |
Umsatzerlöse |
|
1200 |
Forderungen aus Lieferungen/Leistungen |
|
3800 |
Umsatzerlöse |
|
|
|
|
2.2.1 Rücktritt
Bei einem Rücktritt wird das ganze Umsatzgeschäft (Kaufvertrag) "rückgängig" gemacht.
Rücktritt vom Umsatzgeschäft
Lieferant L lieferte im Januar 01 einen Warenposten zum Nettopreis von 6.000 EUR an K. Das Umsatzgeschäft (Kaufvertrag) wurde auf Beanstandung (Rücktrittserklärung des Käufers K) rückgängig gemacht, bevor K gezahlt hatte.
Bei Lieferung buchte L:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1400 |
Forderungen aus Lieferungen/Leistungen |
7.140 |
8000 |
Umsatzerlöse |
6.000 |
|
|
|
1776 |
19 % Umsatzsteuer |
1.140 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200 |
Forderungen aus Lieferungen/Leistungen |
7.140 |
4000 |
Umsatzerlöse |
6.000 |
|
|
|
3806 |
19 % Umsatzsteuer |
1.140 |
Nachdem er die Beanstandung des K anerkannt und dieser die Ware daraufhin zurückgeschickt hatte, buchte L:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
8000 |
Umsatzerlöse |
6.000 |
1400 |
Forderungen aus Lieferungen/Leistungen |
7.140 |
1776 |
19 % Umsatzsteuer |
1.140 |
|
|
|
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4000 |
Umsatzerlöse |
6.000 |
1200 |
Forderungen aus Lieferungen/Leistungen |
7.140 |
3806 |
19 % Umsatzsteuer |
1.140 |
|
|
|
Buchung bei einer Rückabwicklung
Bei einer Rückabwicklung (= Wandlung, alter Begriff) wird also das ursprüngliche Umsatzgeschäft zurückgebucht. Es wird spiegelbildlich zum ursprünglichen Umsatzgeschäft gebucht.
2.2.2 Minderung
Erkennt der Lieferant eine Minderung des Kunden an, wird der Kaufpreis herabgesetzt. Dadurch mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Der Lieferant muss daher den geschuldeten Steuerbetrag und der Kunde den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug berichtigen.
Preisnachlass nach Mängelrüge
Kunde K hat eine Mängelrüge erhoben. Der Lieferant L gewährt ihm hierauf einen Preisnachlass i. H. v. 500 EUR.
Durch den Preisnachlass reduziert sich die Forderung des L um 500 EUR. Um 500 EUR ermäßigt sich das Bruttoentgelt. Darin sind 19/119 Umsatzsteuer enthalten, also 19/119 × 500 EUR = 79,83 EUR.
Bruttominderung |
500,00 EUR |
Umsatzsteuer |
– 79,83 EUR |
Nettominderung |
420,17 EUR |
U bucht den Preisnachlass, also die Minderung:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
8720 |
Erlösschmälerungen 19 % |
420,17 |
1400 |
Forderungen aus Lieferungen/Leistungen |
500,00 |
1776 |
19 % Umsatzsteuer |
79,83 |
|
|
|
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4720 |
Erlösschmälerungen 19 % |
420,17 |
1200 |
Forderungen aus Lieferungen/Leistungen |
500,00 |
3806 |
19 % Umsatzsteuer |
79,83 |
|
|
|
Hatte der Kunde bereits gezahlt, bevor die Mängelrüge vom Lieferanten anerkannt worden ist, reicht die Anerkennung der Mängelrüge für die Berichtigung der Umsatzsteuerverpflichtung des Lieferanten und des Vorsteueranspruchs des Kunden nicht aus. Hinzukommen muss die Rückzahlung des Entgelts an den Kunden.
Mängelrüge nach Entgeltzahlung
Unternehmer L lieferte am 10.9.01 eine Maschine zum Kaufpreis von 80.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer an K. Dieser überwies den Kaufpreis am 20.10.01. Am 15.11.01 machte K technische Mängel geltend. L und K einigten sich am 15.12.01 auf eine Minderung des Kaufpreises i. H. v. 10.000 EUR netto. L überwies diesen Betrag zuzüglich Umsatzsteuer am 10.1.02 an K. Voranmeldungszeitraum gem. § 18 Abs. 2 UStG ist für L der Kalendermonat.
Buchungen des L:
Am 10.9.01
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1400 |
Forderungen aus Lieferungen/Leistungen |
95.200 |
8200 |
Umsatzerlöse |
80.000 |
|
|
|
1776 |
19 % Umsatzsteuer |
15.200 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200 |
For... |