§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ordnet an, dass alle bei der Realteilung einer Mitunternehmerschaft zugewiesenen Wirtschaftsgüter zwingend mit den Buchwerten anzusetzen sind, wenn sie in ein Betriebsvermögen des bisherigen Mitunternehmers überführt werden und die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden. Das gilt prinzipiell unabhängig davon, ob bei der Realteilung Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder nur einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden.
Einschränkungen
Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb der Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.[1] Darüber hinaus ist nach § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG eine Buchwertfortführung bei Zuteilung von einzelnen Wirtschaftsgütern unzulässig, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.
Die Realteilungsregeln gelten nicht nur für gewerbliche, sondern auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe[2] sowie bei Betriebsvermögen, das der selbständigen Arbeit[3] dient. Die steuerlichen Realteilungsgrundsätze sind darüber hinaus auch bei der Realteilung im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft anzuwenden.[4]
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