Sachverhalt
Das portugiesische Vorabentscheidungsersuchen betraf die Frage der Auslegung von Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL, wie ausführlich die Art der erbrachten Leistung auf einer Rechnung angegeben sein muss, um für Zwecke des Vorsteuerabzugs anerkannt zu werden.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die im Hotelgewerbe tätig ist. In den Streitjahren 2008 bis 2010 nahm sie Beratungsleistungen einer Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch. Hierüber erhielt sie insgesamt vier Rechnungen, aus denen sie den Vorsteuerabzug geltend machte. Über die erbrachten Leistungen enthielten die Rechnungen Angaben wie folgt: "Vom 1. Dezember 2007 bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen", "Honorare für von Juni bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen", "Honorare für bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen", "Honorare für vom 1. November 2009 bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen". Unter "heutigem Tag" war jeweils das Ausstellungsdatum der Rechnung zu verstehen.
Die Finanzbehörde versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen, da die Angaben über die bezogenen Leistungen unzureichend konkret seien. Daraufhin legte die Klägerin weitere Dokumente vor, die eine detailliertere Beschreibung der erhaltenen Leistungen enthielten. Die Finanzbehörde blieb bei ihrer Auffassung, dass der Vorsteuerabzug zu versagen sei, weil die Rechnungsangaben nicht den Pflichtanforderungen genügten, unabhängig davon, dass nachgewiesen sei, dass die zugrunde liegenden Leistungen erbracht wurden. Das Fehlen bzw. die Unvollständigkeit der Rechnungsangaben werde nicht dadurch geheilt, dass weitere Dokumente vorgelegt worden seien, weil diese keine den Rechnungen gleichwertige Dokumente darstellten. Die im portugiesischen MwStG genannten "gleichwertigen Dokumente" müssten selbst und für sich allein alle in Art. 36 Abs. 5 des CIVA genannten Anforderungen erfüllen, was nicht durch Beifügung eines Anhangs erfolgen könne. Der Umstand, dass die erbrachten Dienstleistungen nicht auf den Rechnungen oder gleichwertigen Dokumenten genau bezeichnet werden, mache es unmöglich, zu beurteilen, ob die auf den betreffenden Dokumenten ausgewiesene MwSt nach den Art. 19 und 20 des CIVA abgezogen werden kann. Die in Rede stehenden Rechnungen und die beigefügten Dokumente seien nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form ausgestellt, d. h., auf keinem der Dokumente werde die erbrachte Dienstleistung mit den für die Bestimmung der anzuwendenden Steuer erforderlichen Angaben aufgeführt; auf den Rechnungen oder gleichwertigen Dokumenten müssten die erbrachten Leistungen spezifiziert und quantifiziert werden, der bloße Hinweis "Erbringung juristischer Dienstleistungen" ohne genaue Angabe und Spezifizierung der erbrachten "juristischen Dienstleistungen" sei inakzeptabel.
Die Finanzbehörde verwies auf Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL, wonach gem. den Art. 220 und 221 MwStSystRL ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke die Angabe der Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise des Umfangs und der Art der erbrachten Dienstleistungen enthalten müssen. Auf den genannten Rechnungen werde lediglich angegeben, dass es sich bei den erbrachten Dienstleistungen um juristische Dienstleistungen handele, was dieser Vorschrift tatsächlich nicht genügte. Diese Angabe sei vage und ungenau und bezeichne weder die konkret erbrachten Dienstleistungen, noch den Umfang der einzelnen Dienstleistungen oder deren Gesamtumfang. Es müsse spezifiziert werden, welche Dienstleistung tatsächlich erbracht wurde, wenn auch nur durch die reine Angabe ihrer üblichen Bezeichnung, ohne dass weitere Spezifizierungen erforderlich wären.
Das Vorlagegericht fragte den EuGH, ob es nach Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL zulässig ist, die auf einer Rechnung verwendete Bezeichnung "Erbringung juristischer Dienstleistungen ab einem bestimmten Datum bis zum heutigen Tag" oder lediglich "Erbringung juristischer Dienstleistungen bis zum heutigen Tag" als unzureichend einzustufen, wenn die Finanzbehörde ergänzende Informationen anfordern kann, die sie zur Bestätigung der Erbringung und der detaillierten Merkmale der Leistungen für erforderlich erachtet.
Entscheidung
Der EuGH hat entschieden, dass die Angabe "Erbringung juristischer Dienstleistungen" die Anforderungen von Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL, wonach die Rechnung Art und Umfang der erbrachten Dienstleistungen enthalten muss, a priori nicht erfüllt, was endgültig aber das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Er begründet dies mit dem Zweck der Regelung, wonach die Rechnungsangaben es den Steuerverwaltungen ermöglichen sollen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und ggf. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Die Angabe "juristische Dienstleistungen" scheine bereits die Art der fraglichen Dienstleistungen nicht hinreichend detailliert zu bezeichnen. Darüber hinaus sei diese Angabe derart allgemein, dass sich ihr der Umfang der erbrachten Dienstleistungen nicht entnehmen lässt. Damit ist d...