Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, schuldet er in folgenden Fällen die Umsatzsteuer[1]:
- Der Unternehmer erhält in Deutschland von einem Ausländer (EG oder sonstiges Drittland) eine Werklieferung oder sonstige Leistung.[2]
- Der Sicherungsnehmer erhält die sicherungsübereigneten Gegenstände vom Sicherungsgeber außerhalb des Insolvenzverfahrens.[3]
- Grundstückserwerbe[4] (jedoch grds. umsatzsteuerfrei)[5]
- Bauleistungen (= Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen)[6], wenn der Leistungsempfänger ebenfalls Bauunternehmer ist[7]. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die mögliche Verpflichtung zum Einbehalt der Bauabzugssteuer nach § 48b EStG.
- Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers[8], wenn der Leistungsempfänger ein Wiederverkäufer ist[9].
- Umsätze mit Emissionen[10]
- Umsätze mit werthaltigen Abfällen[11]
- Gebäudereinigung[12], wenn der Leistungsempfänger auch Gebäudereiniger ist[13].
- Lieferungen von Gold (ohne Schmuck) mit einem Feingehalt von min. 325/1.000[14]
- Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen (Elektronik Bausteinen), wenn das Entgelt für die Bestellung mindestens 5.000 EUR beträgt.[15]
- Lieferung von bestimmten Metallen und Edelmetallen[16]
- Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation[17], wenn der Leistungsempfänger selbst hauptsächlich derartige Leistungen erbringt[18].
Die Rechnung muss zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten.[19] Bei grenzüberschreitenden Umsätzen will die Bundesregierung auch den englischen Begriff "Reverse-Charge" akzeptieren.[20]
In der Rechnung muss auch die Steuernummer bzw. USt-IdNr. aufgeführt werden.[21] Steuersatz und Umsatzsteuer dürfen nicht angegeben werden.[22]
Wird eine Abrechnung durch Gutschrift über eine sonstige Leistung vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist der Leistende verpflichtet, bis zum 15. des dem Umsatz folgenden Monats eine Rechnung auszustellen.[23]
Rechnungsbuchung bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Der deutsche Unternehmer D lässt die Hofeinfahrt seines Betriebs in Passau vom Österreicher Ö (bzw. Schweizer CH) pflastern. Der Pflasterer bringt die Steine aus seiner Heimat mit und rechnet 10.000 EUR ab.
D bucht:
Buchungsvorschlag SKR 03: Buchung Bauleistung
Konto SKR 03 Soll |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
0100 | Grundstück Hofeinfahrt | 10.000 | |||
1570 | Abziehbare Vorsteuer | 1.900 | |||
1200 | Bank | 10.000 | |||
1770 | Umsatzsteuer | 1.900 |
Buchungsvorschlag SKR 04: Buchung Bauleistung
Konto SKR 04 Soll |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
0250 | Grundstück Hofeinfahrt | 10.000 | |||
1400 | Abziehbare Vorsteuer | 1.900 | |||
1800 | Bank | 10.000 | |||
3800 | Umsatzsteuer | 1. 900 |
Vorsteuerabzug bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Führt D teilweise/nur steuerfreie Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug ausschließen, kann er die Vorsteuer nur teilweise/nicht abziehen. Die Umsatzsteuer ist dennoch zu entrichten!
Lässt D die Hofeinfahrt seines Einfamilienhauses pflastern, wird diese Leistung nicht für sein Unternehmen ausgeführt – ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Gleichwohl gilt § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG, wonach D aufgrund seiner Unternehmereigenschaft die Umsatzsteuer schuldet.
D bucht:
Buchungsvorschlag SKR 03: Buchung Bauleistung für Privat
Konto SKR 03 Soll |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
1800 | Privat | 11.900 | |||
1200 | Bank | 10.000 | |||
1770 | Umsatzsteuer | 1.900 |
Buchungsvorschlag SKR 04: Buchung Bauleistung für Privat
Konto SKR 04 Soll |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
2100 | Privat | 11.900 | |||
1800 | Bank | 10.000 | |||
3800 | Umsatzsteuer | 1.900 |
Lösung:
Erteilt die Ehefrau (= Nichtunternehmer-Ehegatte) des D den Auftrag, fällt keine (deutsche) Umsatzsteuer an.
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