Rz. 52

  • Abschlussgebühr, die die Bausparkasse beim Abschluss eines Bausparvertrags erhält,[1]
  • Abschlusszahlung bei Überlassung von Filmrechten,[2]
  • Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB,[3]
  • Ausgleichsbetrag von der Bundesmonopolverwaltung für ein Brennrecht nach Abschaffung eines Branntweinmonopols,[4]
  • Ausgleichszahlung dafür, dass der die Zahlung erhaltende Steuerpflichtige anstelle eines anderen in einen bestehenden Mietvertrag eintritt,[5]
  • Baukostenzuschüsse an Energieversorgungsunternehmen, die nach dem Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes (EuWG) vereinbart worden sind; Behandlung beim Empfänger des Zuschusses,[6]
  • Bausparabschlussgebühr, die bei Darlehensverzicht dem Bausparer zurückzuzahlen ist,[7]
  • bauspartechnische Abgrenzung für Verwaltungskosten,[8]
  • Datenspeicherung: Verpflichtung, gespeicherte Daten in späteren Jahren bereitzuhalten,[9]
  • Dauerwartungsverträge, Pauschalentgelt, soweit es kalkulatorisch zur Deckung künftiger Kostensteigerungen bei Mehrjahresbeträgen bestimmt ist,[10]
  • Einnahmen während des Probebetriebs von Windkraftanlagen,[11]
  • Einstandsgebühr, vereinnahmt vom Golfplatzbetreiber für eine durch den Golfspieler veräußerbare Spielberechtigung,[12]
  • Entschädigung für Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten Schuldverhältnisses (Entgelt für eine einmalige vor dem jeweiligen Stichtag durch Aufhebungsvertrag bereits vollzogene Leistung),[13]
  • Entschädigung für vertragliche Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags oder Beherrschungsvertrags, wenn die Entschädigung kein Entgelt für eine vom Empfänger noch zu erbringende Gegenleistung ist, sondern für eine einmalige, bereits vollzogene Leistung durch Aufhebungsvertrag (Verzicht),[14]
  • Entschädigung zwecks unbefristeter Unterlassung des Wettbewerbs,[15]
  • Ertragswertentschädigung für die Beeinträchtigung eines verbliebenen Betriebs,[16]
  • Finanzierungsbeihilfen in der Molkereiwirtschaft,[17]
  • Friseurgutscheine mit Anspruch auf Ermäßigung der Friseurdienstleistung im Folgejahr[18]
  • Erlöse aus der Restwertforfaitierung aus Teilamortisations-Leasingverträgen, Behandlung der Zahlung des Dritten beim Leasinggeber,[19]
  • Investitionszuschuss aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Sachanlagegütern,[20]
  • Kundenbetreuung, künftige, bei einem Handelsvertreter (Kundendienstleistungen),[21]
  • Mobilfunkdienstleistungsvertrag mit Prepaid-Vertrag: Behandlung von aus dem Startpaket stammendem Guthaben (kein Dauerschuldverhältnis) ebenso wie neues Guthaben, soweit noch nicht verbraucht, beim Telekommunikationsunternehmen,[22]
  • Mobilfunkdienstleistungsverträge zwischen Mobilfunkbetrieben und Service-Providern und zwischen Service-Providern und Kunden; Behandlung der vom Mobilfunkbetrieb an den Service-Provider gezahlten Provision beim Service-Provider,[23]
  • Optionsprämie beim Stillhalter, der auf Verlangen des Optionsberechtigten einen einseitigen Erfolg schuldet,[24]
  • Pachtaufhebungsentschädigung, die die Bundesstraßenverwaltung als Baulastträger an den Pächter von landwirtschaftlichen Nutzflächen zum Zweck des Straßenbaus zahlt,[25]
  • Projektentwicklungshonorare bei Bauvorhaben unbestimmter Dauer,[26]
  • Übernahme bestehender dinglicher Belastungen (Nutzungsrecht) beim Erwerb eines Grundstücks im Betriebsvermögen,[27]
  • Übernahme einer Baulast gegen einmaliges Entgelt,[28]
  • Vergütung an den Kreditgeber für seine Bereitschaft zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Vertragskonditionen; Behandlung beim Kreditgeber,[29]
  • Verpflichtung des Leasinggebers, den Leasingnehmer bei Beendigung des Mietvertrags aus Verwertungserlös zu beteiligen,[30]
  • Verzicht auf die Errichtung eines Gleisanschlusses,[31]
  • Wechseldiskontgeschäfte einer Bank,[32]
  • Werbekostenzahlungen bei Franchiseunternehmern, Behandlung beim Franchisegeber,[33]
  • Werkzeugkostenbeiträge von Kunden, die bei an diese zu liefernden Produkten preismindernd zu berücksichtigen sind,[34]
  • Werkzeugkostenzuschüsse, je nach Vereinbarung zwischen Zulieferer und Auftraggeber[35]
  • Wirtschaftserschwernisse, Abgeltung durch Entschädigung,[36]
  • Zuschuss der Gemeinde zur Tiefgarage ohne Gegenleistung,[37]
  • Zuschuss für Kfz-Stellplatz beim Bauherrn von Parkhäusern, nicht rückzahlbar.[38]

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