OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 16.8.2022, S 2134 b - 2021/0001 - St 14

In Nordrhein-Westfalen werden immer häufiger Bestattungswälder betrieben. Dabei handelt es sich um Urnenbeisetzungsorte abseits klassischer Friedhöfe in einem zu diesem Zweck bestimmten Waldgebiet. Meist treten hierbei größere Firmen (beispielsweise die RuheForst GmbH, die TrostWald GmbH oder die FriedWald GmbH) auf dem Markt auf, die die Bestattungswälder entweder selbst betreiben oder Verträge mit Betreiberfirmen abschließen und für diese Beratungs- oder Werbedienstleistungen erbringen sowie gegebenenfalls Namensrechte zur Verfügung stellen.

Die Kunden eines Bestattungswaldes zahlen ein Entgelt für die Bestattung sowie für ein Nutzungsrecht für die jeweilige Grabstätte, das für einen vorher bestimmten Zeitraum (meist 99 Jahre) vergeben wird. Die Betreiberfirma des Bestattungswalds zahlt ihrerseits eine Aufwandsentschädigung an die jeweilige Kommune für die Berechtigung, einen Naturfriedhof zu errichten und zu betreiben.

Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG sind als Rechnungsabgrenzungsposten Ausgaben bzw. Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand bzw. Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Zeitpunkt darstellen.

Betriebseinnahmen im Zusammenhang mit veräußerten Nutzungsrechten an Grabstätten in einem Bestattungswald sind passiv abzugrenzen. Betriebsausgaben für einen Beleihungs- und Übertragungsvertrag über die Errichtung und den Betrieb eines Bestattungswalds an die jeweilige Stadt und für Dienstleistungsverträge mit Betreiberfirmen sind entsprechend aktiv abzugrenzen. Der jeweilige Abgrenzungszeitraum beträgt auch bei deutlich längeren Vertragslaufzeiten in Anlehnung an die steuerliche Behandlung immerwährender Leistungen 25 Jahre. Sofern nicht ohnehin getrennte Entgelte vereinnahmt werden, sind die Entgelte für die Bestattung selbst von dieser Betrachtung auszunehmen.

Die vorstehende rechtliche Würdigung ist nur für in Nordrhein-Westfalen belegene Bestattungswälder verbindlich, da sich das Bestattungsrecht je nach Bundesland unterscheiden kann.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 5 Satz 1

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