Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Damit eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden kann, muss diese von Anfang an mindestens folgende Angaben enthalten:
- Rechnungsaussteller
- Leistungsempfänger
- Leistungsbeschreibung
- Entgelt
- gesondert ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag und -satz.
Es reicht aus, wenn die Angaben hierzu nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.
Alle weiteren Rechnungsmerkmale können nachträglich ohne negative Folgen ergänzt werden.
Diese weiteren Rechnungsmerkmale sind:
- Ausstellungsdatum
- Rechnungsnummer
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Entgeltvereinnahmung
- ggf. der Hinweis auf Aufbewahrungspflicht bei Handwerksleistungen an private Leistungsempfänger
- ggf. die Bezeichnung "Gutschrift"
Bezüglich der für eine Rückwirkung erforderlichen Mindestangaben sind noch weitere Details zu beachten, die im Folgenden ausgeführt werden.
5.1.1 Leistender Unternehmer
Der leistende Unternehmer muss soweit bestimmt sein, dass eine Verwechslung mit anderen Unternehmern ausgeschlossen ist. Bezüglich der Rechtsform gilt: Nur wenn die fehlende oder falsche Rechtsform nicht zu Verwechslungen führen kann, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich.
Falsche Rechtsform
Existieren unter derselben Anschrift eine "Leistungs-GmbH" und eine "Leistungs-KG" und ist für eine Lieferung der GmbH eine Rechnung von der KG ausgestellt worden, kann dies nicht rückwirkend berichtigt werden. Der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger aus der KG-Rechnung ist (zunächst) nicht möglich. Wenn der GmbH eine Rechnung vorliegt, kann der Vorsteuerabzug vorgenommen werden und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem der GmbH die Rechnung (erstmalig) vorliegt.
5.1.2 Leistungsempfänger
Bezüglich des Leistungsempfängers gelten die Ausführungen zum Leistenden entsprechend. Der Leistungsempfänger muss also eindeutig durch die Angaben in der Rechnung identifizierbar sein. Die Angabe eines anderen Unternehmers, der nicht der tatsächliche Leistungsempfänger ist, ist eine offensichtlich unzutreffende Angabe, die nicht rückwirkend berichtigt werden kann.
5.1.3 Leistungsbeschreibung
Eine unrichtige Leistungsbeschreibung kann nicht mit Rückwirkung berichtigt werden. Hat der leistende Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, schuldet er diese gemäß § 14c Abs. 2 UStG.
Auch bei einer ungenauen Angabe ist Vorsicht geboten:
Nach Auffassung des BMF sollen Bezeichnungen wie "Beratung" oder "Bauarbeiten", die nicht weiter beschrieben sind, rückwirkend berichtigt werden können.
Bei allgemein gehaltenen Leistungsbeschreibungen wie z. B. "Produktverkäufe" ist es dagegen nicht möglich, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht festzustellen. Eine rückwirkende Berichtigung ist in diesem Fall nicht möglich.
5.1.4 Entgelt
Grundsätzlich muss das Entgelt, also der Nettobetrag, eindeutig genannt sein. Es reicht jedoch für eine rückwirkende Berichtigung aus, wenn das Entgelt als Differenz aus dem Bruttorechnungsbetrag abzüglich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer ohne weiteres errechnet werden kann.
Vorsicht bei verschiedenen Umsatzsteuersätzen
Sofern Umsätze und Umsatzsteuer zu verschiedenen Umsätzen in einem Bruttobetrag und einem Umsatzsteuerbetrag zusammengefasst sind, dürfte eine Errechnung der einzelnen Entgelte nicht mehr "ohne weiteres" möglich sein. Eine Berichtigung mit Rückwirkung scheidet dann aus.
5.1.5 Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
Ein gesondert ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag kann nicht durch die Angabe von Bruttobetrag und Entgelt ersetzt werden. Im Gegensatz zur oben dargestellten Entgeltberechnung reicht es nicht aus, wenn der Umsatzsteuerbetrag aus der Differenz zwischen Bruttobetrag und Entgelt errechnet werden könnte.
Weiterhin ist zu beachten:
Bisherige Rechnung ohne Steuerausweis
Eine Berichtigung mit Rückwirkung ist nicht möglich, wenn bisher eine Rechnung ohne Steuerausweis vorliegt. Dies betrifft z. B. folgende Fälle:
- Fälschliche Annahme einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen.
- Nicht steuerbare Abrechnung aufgrund der nicht zutreffenden Annahme eines Organschaftsverhältnisses.
Bisher zu niedrig ausgewiesene Umsatzsatzsteuer
Eine unzutreffend zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer kann nicht rückwirkend berichtigt werden.
Der ursprünglich zu niedrige Vorsteuerabzug ist ohne Änderung sofort abzugsfähig. Der nachbere...