Unrichtiger, überhöhter Steuerausweis – 19 % statt 7 %
K (Käufer) erwirbt von V (Verkäufer) einen größeren Posten Kaffee. V weist in seiner Rechnung an K 10.000 EUR zzgl. 1.900 EUR Umsatzsteuer (19 %) aus.
Kaffee unterliegt jedoch dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Behandlung beim Verkäufer
V bucht:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1400 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
11.900 |
8400 |
Erlöse 19 % USt |
11.900 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1200 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
11.900 |
4400 |
Erlöse 19 % |
11.900 |
Obwohl V nur 7 % Umsatzsteuer hätte berechnen müssen, schuldet er den Mehrbetrag. Diesen errechnet das Finanzamt aus dem Rechnungsendbetrag von 11.900 EUR. Die zutreffende Umsatzsteuer (7 %) daraus beträgt 778,50 EUR (= 11.900 EUR/107 × 7).
Der Mehrbetrag beträgt 1.121,50 EUR (1.900 EUR – 778,50 EUR). Auch diesen Betrag muss V an das Finanzamt abführen.
Fazit: V muss 1.900 EUR Umsatzsteuer bezahlen.
Behandlung beim Käufer
K darf die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Leistungen an sein Unternehmen als Vorsteuer abziehen. K darf die nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, da es sich nicht um eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer handelt.
Damit ist der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung in jedem Fall auf 7/107 aus 11.900 EUR = 778,50 EUR begrenzt, d. h. K darf nur maximal 778,50 EUR als Vorsteuer abziehen und buchen.
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
3300 |
Wareneingang 7 % Vorsteuer |
11.900 |
1600 |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
11.900 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
5300 |
Wareneingang 7 % Vorsteuer |
11.900 |
3300 |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
11.900 |
Der Leistungsempfänger kann 778,50 EUR als Vorsteuer abziehen.
Zivilrechtlich hat er einen Rückforderungsanspruch auf den zu Unrecht an V gezahlten Mehrbetrag an Umsatzsteuer.
Der höhere Umsatzsteuerbetrag wird unabhängig davon geschuldet, ob und in welcher Höhe der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder ob dieser ihn vorgenommen hat. Die Umsatzsteuer wird aber dann nicht geschuldet, wenn es sich um private Käufer handelt.
Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit Leistungserbringung, der Mehrbetrag erst mit Rechnungserstellung. Dieser wird i. d. R. nicht als solcher erkannt. Meldet der Unternehmer den Umsatz im Voranmeldungszeitraum der Leistung an, führt er – im falschen Glauben – die erhöhte Umsatzsteuer verfrüht ab, wenn die Rechnung erst später gestellt wird. Dies muss aus Vereinfachungsgründen nicht berichtigt werden.