BdF, Schreiben v. 5.11.1969, IV A/2 – S 7280 – 59/69

(1) Das Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V., in Köln-Weidenpesch, eine anerkannte Züchtervereinigung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949, hat die Aufgabe, in der Bundesrepublik Deutschland die Vollblutzucht zu fördern und insbesondere die Rennen zu beaufsichtigen, die als Leistungsprüfungen der Vollblutzucht von den zugelassenen Rennvereinen veranstaltet werden. Der vom Direktorium erlassenen Rennordnung sind alle an einem Rennen Beteiligten unterworfen. Die Rennordnung regelt u. a. die Verteilung der Rennpreise. Danach werden alle auf deutschen Rennplätzen gewonnenen Preise vom Direktorium verwaltet und nach einem bestimmten Schlüssel auf Pferdebesitzer, Trainer, Jockeis usw. (Rennstallangestelle) aufgeteilt. Die am Rennen beteiligten Personen haben gegen den veranstaltenden Rennverein einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf den ihnen zustehenden Anteil des Rennpreises. Der einzelne Beteiligte hat, sofern er als Unternehmer tätig geworden ist, nur den ihm zustehenden Anteil des Rennpreises der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

(2) Das Direktorium ist nach der Rennordnung auch Verrechnungsstelle für den gesamten Rennbetrieb. In dieser Eigenschaft nimmt es an Hand der Rennabrechnungen, die ihm die Rennvereine spätestens am dritten Werktage nach einem Rennen zuleiten, die finanzielle Abrechnung der Rennen vor. Die Rennabrechnungen der Rennvereine enthalten folgende Angaben:

  1. Veranstalter des Rennens,
  2. Nummer des Rennens,
  3. Besitzer der am Gewinn beteiligten Pferde in der Reihenfolge des Einlaufs,
  4. Namen der Pferde,
  5. Rennpreise,
  6. Züchter der Pferde,
  7. Beträge der Züchterprämien,
  8. Trainer der Pferde,
  9. Beträge der Traineranteile am Rennpreis (Trainerprozente).

(3) Auf der Grundlage der Rennabrechnung des Rennvereins fertigt das Direktorium eine Abrechnung für den Verein. In der Abrechnung des Direktoriums werden in der Spalte "Lastschrift" u.a. die die Summen der Rennpreise sowie der Züchterprämien ausgewiesen. Dabei werden die Rennpreise und die Züchterprämien jeweils in die folgenden drei Gruppen aufgeteilt:

  1. Summe der Rennpreise bzw. der Züchterprämien, die diejenigen Unternehmer (Pferdebesitzer, Züchter und Trainer) erhalten, die der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1967 unterliegen. Die auf diese Rennpreise entfallende Umsatzsteuer wird in einer Summe als gesonderter Posten aufgeführt.
  2. Summe der Rennpreise bzw. der Züchterprämien, die diejenigen Unternehmer (z. B. Pferdebesitzer, Züchter) erhalten, die ihre Umsätze gemäß § 24 UStG 1967 nach Durchschnittsätzen versteuern. Die auf diese Rennpreise entfallende Umsatzsteuer wird in einer Summe als gesonderter Posten aufgeführt.
  3. Summe der Rennpreise bzw. der Züchterprämien, die diejenigen Unternehmer erhalten, die der Besteuerung nach § 19 UStG 1967 unterliegen, sowie der Rennpreisanteile der Nichtunternehmer (Stallangestellte und ggf. Zuchtfond).

Das Direktorium hat vorher durch Umfragen bei den Pferdebesitzern, Züchtern, Trainern und Jockeis festzustellen, welcher Besteuerungsart diese Unternehmer unterliegen.

(4) Mit der Abrechnung erhält der Rennverein vom Direktorium eine Auflistung, aus der ersichtlich ist, wie sich die in der Abrechnung ausgewiesenen Summen der Rennpreise und Züchterprämien sowie der Umsatzsteuerbeträge auf die einzelnen Empfänger (Pferdebesitzer, Züchter, Trainer und Jockeis) verteilen.

Für die Pferdebesitzer, Züchter, Trainer und Jockeis erstellt das Direktorium außerdem Einzelabrechnungen, in denen die dem einzelnen Unternehmer zustehenden Rennpreise bzw. Züchterprämien und ggf. die darauf entfallende Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

(5) Ich habe keine Bedenken, daß die vom Direktorium für die Rennvereine gefertigten Abrechnungen in Verbindung mit den Auflistungen insoweit als Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG 1967 anerkannt werden, als darin über die Rennpreise der Pferdebesitzer, die Rennpreisanteile der Trainer und Jockeis sowie über die Züchterprämien der Züchter abgerechnet wird. Die Rennvereine können auf Grund dieser Abrechnungen und Auflistungen den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG 1967 beanspruchen.

 

Normenkette

UStG 1967 § 24

UStG 1967 § 19

UStG 1967 § 15 Abs. 1

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