Die Gesellschafter einer optierenden Gesellschaft werden so besteuert, als wären sie an einer GmbH oder AG beteiligt (§ 1a Abs. 3 Satz 1 KStG). Sie erzielen aus dem Gesellschaftsverhältnis sowie den Leistungsbeziehungen zur optierenden Gesellschaft keine Gewinneinkünfte i. S. der §§ 13, 15, 18 EStG. Entnahmen oder entnahmefähige Gewinnanteile werden gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KStG wie Dividenden i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt und unterliegen damit z. B. dem Kapitalertragsteuerabzug nach §§ 43 ff. EStG.

Einnahmen, die vor der Option als Sonderbetriebseinnahmen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG anzusehen waren, werden entsprechend ihrer eigentlichen Einkunftsart qualifiziert:

  • Tätigkeitsvergütungen werden als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG erfasst[1], und die Gesellschaft muss hierauf Lohnsteuer einbehalten und abführen. Der nicht fremdübliche Teil der Vergütung ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
  • Einnahmen aus Gesellschafterdarlehen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 7 EStG[2], sofern die Beteiligung nicht zum Betriebsvermögen gehört. Gehört die Beteiligung zum Betriebsvermögen, sind die Zinsen Betriebseinnahmen.
  • Einnahmen aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern werden den Einkünften gem. §§ 21 oder 22 EStG zugerechnet.[3]

     
    Hinweis

    Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung

    Die Finanzverwaltung hat in einem ausführlichen und hilfreichen Schreiben[4]

    zu Fragen der Option zur Körperschaftsbesteuerung Stellung genommen.

 
Wichtig

Anpassung des Gesellschaftsvertrags

Das Optionsmodell löst eine Reihe von gesellschaftsrechtlichen Fragen aus, die gesellschaftsrechtliche Lösungen verlangen. Für steuerliche Zwecke ist es ratsam, die bestehenden Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern – im Gesellschaftsvertrag – und der Gesellschaft auf die Steuerrechtslage einer Kapitalgesellschaft und deren Gesellschafter im Hinblick auf das Optionsmodell anzupassen. Über entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre wie bei einer Kapitalgesellschaft erfolgt.[5]

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