Aufgabenstellung von DRSC und RIC
Unmittelbar nach der Verabschiedung des KonTraG wurde, ebenfalls im Jahr 1998, der eingetragene Verein "Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee" (DRSC) als nationale Standardisierungsorganisation geschaffen. Das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) hat die Aufgabe, die internationale Konvergenz von Interpretationen wesentlicher Rechnungslegungsfragen zu fördern und spezifische nationale Sachverhalte im Rahmen der gültigen IFRS und in Abstimmung mit den DRS zu beurteilen.
DRS 20 regelt Risikoberichterstattung
Durch diese Aufgabenbeschreibung hat der DRSC auch Einfluss auf das Risikomanagement von Unternehmen. Der deutsche Gesetzgeber hat im KonTraG keine konkreten Grundsätze für die Aufstellung einer Risikoberichterstattung festgelegt. Diese Lücke sollte der Deutsche Rechnungslegungsstandard 5 (DRS 5) füllen und präzisierte damit das KonTraG.
Der Standard DRS 5 wurde mit Bekanntmachung des DRS 20 gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz am 4.12.2012 aufgehoben. Er war letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31.2.2012 begonnen hatte. Dieser regelte bis dahin Grundsätze der Risikoberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die gem. § 315 HGB über die Risiken der künftigen Entwicklung im Konzernlagebericht zu berichten haben, und für Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen.
Da in dem 2012 neu verabschiedeten DRS 20 der Konzernlagebericht neu geregelt wurde, ist auch der Risikobericht als Teil des Lageberichtes hier neu geregelt worden. Betroffen sind alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gem. § 315 HGB auf Basis § 289 HGB zu erstellen haben oder dies freiwillig tun. Neben dem Wirtschafts-, Nachtrags-, Prognose- und Chancenbericht ist eben explizit auch ein Risikobericht vorgeschrieben, in dem die Verwendung von Finanzinstrumenten, übernahmerelevante Angaben, Erklärungen zur Unternehmensführung gem. § 289a HGB und Versicherungen der gesetzlichen Vertreter enthalten sein müssen. Zusätzlich enthält der Standard in den Anlagen 1 und 2 branchenspezifische Regelungen zur Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie von Versicherungsunternehmen. Definierte Anforderungen an den Bericht sind Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Ausgewogenheit, Klarheit und Übersichtlichkeit, Vermittlung der Sicht der Konzernleitung, Wesentlichkeit und Informationsabstufung.
Der Risikobericht soll Angaben zu den einzelnen Risiken sowie eine zusammenfassende Darstellung der Risikolage und Angaben zum verwendeten und implementierten Risikomanagementsystem enthalten. Wesentliche Risiken, welche die Entscheidungen eines verständigen Adressaten des Konzernlageberichts beeinflussen können, sind zu berichten, zu quantifizieren und in einer Rangfolge zu ordnen oder zu kategorisieren. In Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten hat der Bericht Risikoziele und Risikomanagementmethoden vorzustellen.
DRS 15 regelt Lageberichterstattung
Neben dem DRS 20, der den alten DRS 5 ersetzte, betrifft auch der DRS 15 aus dem Jahr 2004 das Risikomanagement in Unternehmen. In diesem Standard wird die Lageberichterstattung geregelt. Genau wie im die Risikoberichterstattung betreffenden DRS 5 hat der Lagebericht gemäß DRS 15 den Lageberichtsadressaten entscheidungsrelevante und verlässliche Informationen über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens zu vermitteln und auf die wesentlichen, die Zukunft der Geschäftstätigkeit des Unternehmens bestimmenden Chancen und Risiken einzugehen.