Prof. Dr. Peter Bilsdorfer
Zunehmend lässt sich, wie auf anderen Rechtsgebieten auch, eine Beeinflussung des nationalen Steuerrechts durch Normen des internationalen Rechts feststellen. Dabei geht es nicht nur um die Europäisierung des Steuerrechts, sondern auch um die Beeinflussung über diese Grenzen hinaus.
4.1 Europarecht
Die Europäische Union (EU) ist eine überstaatliche Organisation, die über ein eigenes institutionelles System verfügt. Die Mitgliedstatten haben eigene Kompetenzen aufgegeben und diese auf die EU übertragen. Diese Übertragung betrifft auch das Steuerrecht.
Soweit auf der Ebene der EU Recht gesetzt worden ist, besitzt dieses Gemeinschaftsrecht Vorrang gegenüber nationalem Recht und auch gegenüber bilateralen Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wie sie in den Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind.
Europarecht im weiteren Sinne geht über das gerade beschriebene Gemeinschaftsrecht (Primärrecht, Sekundärrecht) hinaus und bezeichnet auch das Recht aller anderen europäischen internationalen Zusammenschlüsse. Es umfasst den Europarat mit seinem Schutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Daneben gehört das Recht weiterer europäischer internationaler Organisationen wie z. B. der Europäischen Freihandelszone (EFTA), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Osteuropa (OSZE), des Internationalen Zentrums für wissenschaftliche und technische Information (IZWTI), des Europäischen Kernforschungszentrums (CERN) zum Europarecht im weiteren Sinn.
Richtlinie
Speziell im Steuerrecht muss man differenzieren: Im Bereich der indirekten Steuern (etwa der Umsatzsteuer), besitzt die EU einen Harmonisierungsauftrag: Sie soll über Sekundärrechtsakte, nämlich Richtlinien, eine Harmonisierung der nationalen Rechte bewirken. Der erste Ansatz war im Bereich der Umsatzsteuer die 6. EG-Richtlinie, die inzwischen durch die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MWStSyStRl) ersetzt worden ist. Die MWStSyStRl vereinheitlicht die Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11 UStG) und den Vorsteuerabzug (§ 15, 15a UStG).
Anders als Verordnungen sind Richtlinien Rechtsakte, die für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des Zieles verbindlich sind, die Wahl der Form und der Mittel jedoch den innerstaatlichen Stellen überlassen. Die Richtlinie begnügt sich also damit, den Mitgliedstaaten Zielvorgaben aufzuerlegen, bei deren Verfolgung und Erreichung ihnen aber freie Hand zu lassen.
Ein mitgliedstaatlicher Umsetzungsakt ist aber unabdingbar. Die Richtlinie soll das unterschiedliche Recht der Mitgliedstaaten harmonisieren und zugleich die Vielfalt der nationalen Rechtsordnungen erhalten. Unmittelbare Folgen für den Steuerbürger lösen Richtlinien Im Regelfall nicht aus. Allerdings kann sich ein Betroffener unmittelbar auf den Richtlinieninhalt berufen, wenn dieser für ihn Vorteile gegenüber der innerstaatlichen Regelung beinhaltet. Insoweit besteht ein Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Dieser bezieht sich auch auf die nicht richtlinienkonforme Anwendung innerstaatlichen Rechts durch die Behörden und Gerichte des jeweiligen Mitgliedstaates. Entsprechendes gilt, wenn der nationale Gesetzgeber Richtlinienbestimmungen nicht innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Frist nicht nachkommt.
Bei den direkten Steuern besteht – anders als bei den indirekten Steuern – kein Harmonisierungsauftrag der EU. Allerdings gibt es auch hier einige EU-Richtlinien, wie etwa
- Die Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR): Sie hat das Ziel, eine Einmalbesteuerung von Gewinnen bei grenzüberschreitenden Aktivitäten grenzüberschreitend tätigen europäischen Konzernen herzustellen.
- Die Zins- und Lizenzrichtlinie (ZLR): Sie soll die Einmalbesteuerung der Zinsen und Lizenzzahlungen eines grenzüberschreitend tätiger europäischer Konzerne garantieren.
- Die Fusionsrichtlinie (FRL): Sie ermöglicht eine steuerneutrale Verschmelzung und Spaltung von Kapitalgesellschaften und die grenzüberschreitende Einbringung von Betrieben und Anteilen an Kapitalgesellschaften ohne Aufdeckung stiller Reserven.
- Die Sparzinsrichtlinie (SZR): Sie dient der Vermeidung der Steuerhinterziehung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.
- Pläne für weitere Richtlinien existieren (wie etwa die einer Finanztransaktionssteuer oder die einer "Digitalsteuer"), sind aber bislang nicht final umgesetzt worden.
Verordnung
Zusätzlich zur Richtlinienkompetenz besitzt die EU auch die Möglichkeit, Verordnungen zu erlassen. Verordnungen sind Rechtsakte der EU, die allgemeine unmittelbare Geltung in jedem Mitgliedstaat besitzen. Sie besitzen die Struktur einer Rechtsnorm, regeln also eine Vielzahl von Sachverhalten generell und abstrakt. Mit "unmittelbarer Geltung" ist gemeint, dass die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten die Verordnung mit ihrem Inkrafttreten anzuwenden haben, ohne dass es eines innerstaatlichen Umsetzungsakts oder eines Ausführungsgesetzes bedürfte. Räumt eine Verordnung subjektive Rechte ein, so können sich die Betroffenen unmittelbar darauf berufen.
Beschlüsse
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