Leitsatz

Klagt ein Arbeitnehmer gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Korrektur der ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung, ist der Finanzrechtsweg unzulässig.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war bis zum 31.3.2007 nichtselbstständig beschäftigt. Mit Schriftsatz vom 16.6.2008 erhob sie Klage vor dem FG gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Korrektur der von ihm für das Kalenderjahr 2007 ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung. Nach ihrer Ansicht sei die für das Kalenderjahr 2007 ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung falsch und dementsprechend von ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu korrigieren.

 

Entscheidung

Der erkennende Senat verneinte - der einhelligen Auffassung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der steuerrechtlichen Literatur folgend - die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs. Entscheidend für die Frage, welche Gerichtsbarkeit zuständig ist, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Sind am Rechtsstreit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht grundsätzlich aus. Betrifft das Klagebegehren die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht und damit die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und ehemaligem Arbeitgeber - wie die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Korrektur der ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung - ist der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Der Rechtsstreit war daher durch den erkennenden Senat an das zuständige Arbeitsgericht zu verweisen.

 

Hinweis

Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Obwohl der erkennende Senat in seiner Entscheidung die Beschwerde an den obersten Gerichtshof des Bundes zugelassen hatte, weil die vorliegende Entscheidung von einer Entscheidung des BAG abweicht (vgl. BAG, Beschluss v. 11.6.2003, 5 AZB 1/03, NJW 2003 S. 2629), wurde gegen den Beschluss keine Beschwerde erhoben. Eine höchstrichterliche Klärung, welcher Rechtsweg bei Klagen auf Korrektur der ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung eröffnet ist, steht weiterhin aus. Zu beachten ist, dass ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss - wie im Besprechungsfall - für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Eine Rück- oder Weiterverweisung scheidet grundsätzlich aus. Ferner ist zu beachten, dass jegliche Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ausschreibung einer Lohnsteuerbescheinigung unzulässig ist (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Inhalt der Lohnsteuerbelege würde ansonsten unrichtig werden. Der Arbeitnehmer kann nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung deren Berichtigung daher nicht mehr verlangen (vgl. Drenseck, in: Schmidt, EStG, 28. Aufl., § 41 c Rz. 4 m.w.N.).

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Beschluss vom 01.08.2008, 11 K 239/08

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