Leitsatz
§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG kommt nicht zur Anwendung, wenn neben einer Sauna noch andere, nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfasste Einrichtungen und Leistungen gegen ein Pauschalentgelt angeboten werden.
Normenkette
§§ 4 Nr. 12, 15 Abs. 4 UStG 1980
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb ein Fitness-Studio, in dem den Besuchern u.a. auch eine Sauna zur Verfügung stand. Die als Mitglieder bezeichneten Kunden schlossen mit der Klägerin zwei Verträge, die sich nur in der Überschrift ("Trainingsanmeldung" und "Saunaanmeldung"), nicht aber inhaltlich unterschieden.
Die Klägerin begehrte für die Sauna-Umsätze den ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG.
Entscheidung
Der BFH versagte die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob ein Fitness-Center, das neben der Sauna seinen Mitgliedern noch andere nicht in § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG genannten Einrichtungen zur Verfügung stellt, für die Sauna-Umsätze den ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG in Anspruch nehmen kann. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung erbringe das Fitness-Center eine einheitliche Leistung eigener Art, für die insgesamt der Regelsteuersatz zur Anwendung komme.
Hinweis
Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gebietet es im Umsatzsteuerrecht, mehrere einzelne Leistungen als eine einheitliche Leistung zu behandeln, wenn die verschiedenen Leistungselemente zur Erreichung eines einheitlichen wirtschaftlichen Ziels beitragen und als einheitliches Ganzes anzusehen sind. Dazu müssen die einzelnen Leistungen so aufeinander abgestimmt sein, dass sie bei verständiger Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten und ihre Selbstständigkeit verlieren, also ein selbstständiges Drittes bilden (vgl. zuletzt FG München, Urteil vom 28.6.2000, 3 K 1094/96, DStRE 2001, 161 unter Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 1.8.1996, V R 58/94, BStBl II 1997, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Fitness-Center eine einheitliche Leistung eigener nicht in § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG bezeichneten Art erbringt, wenn es neben dem Saunabesuch auch noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme sonstiger Einrichtungen, wie z.B. des Fitnessstudios ermöglicht. Weder die Art der vertraglichen Gestaltung, z.B. durch mehrere Verträge, noch die Abgeltung über ein Pauschalentgelt, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Einrichtungen, kann eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 22.11.2000, V B 115/00