(1) 1Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. 2Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um in Vorjahren für den öffentlichen Personennahverkehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträglich zu erstatten.[2]

 

(2)[3] 1Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. 2Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

Bis 20.12.2022:

(2) 1Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 4 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach.[4] [Bis 31.12.2019: Die Länder weisen dem Bund jährlich – beginnend mit dem Jahr 2016 – die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 3 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach.] 2Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

[1] § 6 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[2] Angefügt durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 23.07.2021.
[3] Abs. 2 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.
[4] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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