(1) 1Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Der Betrag wird auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg |
278 253 658,54 Euro |
Bayern |
381 092 682,93 Euro |
Berlin |
128 064 939,02 Euro |
Brandenburg |
132 872 987,81 Euro |
Bremen |
14 878 048,78 Euro |
Hamburg |
51 585 365,85 Euro |
Hessen |
181 090 243,90 Euro |
Mecklenburg-Vorpommern |
78 276 890,24 Euro |
Niedersachsen |
212 387 804,88 Euro |
Nordrhein-Westfalen |
423 780 487,81 Euro |
Rheinland-Pfalz |
127 673 170,73 Euro |
Saarland |
31 036 585,36 Euro |
Sachsen |
166 995 731,71 Euro |
Sachsen-Anhalt |
118 456 524,39 Euro |
Schleswig-Holstein |
80 482 926,83 Euro |
Thüringen |
93 071 951,22 Euro |
(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.
(4) 1Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Der Betrag wird auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt.
(4) Der Betrag nach Absatz 1 ist zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zu verwenden.
(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg |
103 300 000,00 Euro |
Bayern |
203 600 000,00 Euro |
Berlin |
70 800 000,00 Euro |
Brandenburg |
27 800 000,00 Euro |
Bremen |
7 500 000,00 Euro |
Hamburg |
50 400 000,00 Euro |
Hessen |
91 400 000,00 Euro |
Mecklenburg-Vorpommern |
21 100 000,00 Euro |
Niedersachsen |
79 900 000,00 Euro |
Nordrhein-Westfalen |
185 400 000,00 Euro |
Rheinland-Pfalz |
31 500 000,00 Euro |
Saarland |
7 600 000,00 Euro |
Sachsen |
36 400 000,00 Euro |
Sachsen-Anhalt |
23 700 000,00 Euro |
Schleswig-Holstein |
35 400 000,00 Euro |
Thüringen |
24 200 000,00 Euro |
(5) 1Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 2 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die im Jahr 2020 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(6) 1Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Der Betrag wird auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt.
Vom 23.07.2021 bis 31.05.2022:
(6) 1Die Beträge nach den Absätzen 1 und 4 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 und 2021 zu verwenden. 2Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 und 2021. 3Eine Nachschusspflicht besteht nicht. 4Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbeitrag des Bundes anteilig. 5Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. 6Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.
(6) 1Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung des Betrags nach Absatz 1 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 31. Dezember 2021 nach. 2Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuüberweisen. 3Die Bundesregierung erstellt aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.
(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg |
140 900 000,00 Euro |
Bayern |
254 000 000,00 Euro |
Berlin |
108 500 000,00 Euro |
Brandenburg |
26 300 000,00 Euro |
Bremen |
16 200 000,00 Euro |
Hamburg |
69 000 000,00 Euro |
Hessen |
88 500 000,00 Euro |
Mecklenburg-Vorpommern |
16 400 000,00 Euro |
Niedersachsen |
96 000 000,00 Euro |
Nordrhein-Westfalen |
224 700 000,00 Euro |
Rheinland-Pfalz |
41 700 000,00 Euro |
Saarland |
8 200 000,00 Euro |
Sachsen |
34 400 000,00 Euro |
Sachsen-Anhalt |
17 400 000,00 Euro |
Schleswig-Holstein |
41 900 000,00 Euro |
Thüringen |
15 900 000,00 Euro. |
Vom 23.07.2021 bis 31.05.2022:
(7) 1Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2 und 5 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(8) 1Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bu...