(1) 1Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Der Betrag wird auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt.

 

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg 278 253 658,54 Euro
Bayern 381 092 682,93 Euro
Berlin 128 064 939,02 Euro
Brandenburg 132 872 987,81 Euro
Bremen 14 878 048,78 Euro
Hamburg 51 585 365,85 Euro
Hessen 181 090 243,90 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 78 276 890,24 Euro
Niedersachsen 212 387 804,88 Euro
Nordrhein-Westfalen 423 780 487,81 Euro
Rheinland-Pfalz 127 673 170,73 Euro
Saarland 31 036 585,36 Euro
Sachsen 166 995 731,71 Euro
Sachsen-Anhalt 118 456 524,39 Euro
Schleswig-Holstein 80 482 926,83 Euro
Thüringen 93 071 951,22 Euro
 

(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.

 

(4)[2] 1Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Der Betrag wird auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt.

Bis 22.07.2021:

(4) Der Betrag nach Absatz 1 ist zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zu verwenden.

 

(5)[3] Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg 103 300 000,00 Euro
Bayern 203 600 000,00 Euro
Berlin 70 800 000,00 Euro
Brandenburg 27 800 000,00 Euro
Bremen 7 500 000,00 Euro
Hamburg 50 400 000,00 Euro
Hessen 91 400 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 21 100 000,00 Euro
Niedersachsen 79 900 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 185 400 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz 31 500 000,00 Euro
Saarland 7 600 000,00 Euro
Sachsen 36 400 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt 23 700 000,00 Euro
Schleswig-Holstein 35 400 000,00 Euro
Thüringen 24 200 000,00 Euro

Bis 22.07.2021:

(5) 1Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 2 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die im Jahr 2020 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

 

(6)[4] 1Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Der Betrag wird auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt.

Vom 23.07.2021 bis 31.05.2022:

(6) 1Die Beträge nach den Absätzen 1 und 4 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 und 2021 zu verwenden. 2Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 und 2021. 3Eine Nachschusspflicht besteht nicht. 4Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbeitrag des Bundes anteilig. 5Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. 6Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.

Bis 22.07.2021:

(6) 1Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung des Betrags nach Absatz 1 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 31. Dezember 2021 nach. 2Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuüberweisen. 3Die Bundesregierung erstellt aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

 

(7)[5] Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg 140 900 000,00 Euro
Bayern 254 000 000,00 Euro
Berlin 108 500 000,00 Euro
Brandenburg 26 300 000,00 Euro
Bremen 16 200 000,00 Euro
Hamburg 69 000 000,00 Euro
Hessen 88 500 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 16 400 000,00 Euro
Niedersachsen 96 000 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 224 700 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz 41 700 000,00 Euro
Saarland 8 200 000,00 Euro
Sachsen 34 400 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt 17 400 000,00 Euro
Schleswig-Holstein 41 900 000,00 Euro
Thüringen 15 900 000,00 Euro.

Vom 23.07.2021 bis 31.05.2022:

(7) 1Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2 und 5 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

 

(8)[6] 1Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bu...

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