(1) 1Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. 2Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt.

 

(2) 1Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro festgesetzt.

 

(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg 293 600 000,00 Euro
Bayern 529 200 000,00 Euro
Berlin 226 100 000,00 Euro
Brandenburg 54 700 000,00 Euro
Bremen 33 800 000,00 Euro
Hamburg 143 800 000,00 Euro
Hessen 184 300 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 34 100 000,00 Euro
Niedersachsen 200 100 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 468 100 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz 86 800 000,00 Euro
Saarland 17 100 000,00 Euro
Sachsen 71 700 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt 36 200 000,00 Euro
Schleswig-Holstein 87 300 000,00 Euro
Thüringen 33 100 000,00 Euro.
 

(4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.

 

(5) 1Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

 

(6) 1Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die VerwendAnlage 7[2] [Bis 20.12.2022: Anlage 6] ung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß nach. 2Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 5[3] [Bis 20.12.2022: Anlage 4] nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden.

[1] § 8 angefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.06.2022.
[2] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.
[3] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

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