(1) Zum Weinbauvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient (Weinbaubetrieb).

 

(2) Auf die Weinbaubetriebe finden die §§ 29 bis 40 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus Abs. 3 etwas anderes ergibt.

 

(3) Zum normalen Bestand an Umlaufmitteln (§ 29 Abs. 2 Ziff. 3) gehören auch die Weinvorräte, die aus der letzten Ernte stammen.

  

(4) bis (5) (weggefallen)

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