(1) Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der 31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt vorangeht.

 

(2) 1Der sich aus Abs. 1 ergebende Stichtag gilt auch für Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer auf einen anderen Zeitpunkt. 2Für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen, die nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ausgegeben sind, ist bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen Stichtag der 31. Dezember des Jahres, das dem Veranlagungszeitpunkt vorangeht.

 

(3) Der Minister der Finanzen kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 einen Stichtag bestimmen, der vom 31. Dezember abweicht.

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