A betreibt ein Einzelunternehmen und ist außerdem zu 50 % als Mitunternehmer an der A-B OHG mit gewerblichen Einkünften beteiligt. Im Einzelunternehmen entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr. Die OHG hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. Im Wirtschaftsjahr 2002 veräußert A in seinem Einzelunternehmen Anteile an Kapitalgesellschaften mit einem Gewinn von 400.000 EUR.
Auch die A-B OHG veräußert Anteile an Kapitalgesellschaften mit einem Gewinn von 400.000 EUR, wovon 200.000 EUR auf A entfallen und zwar nach
Variante a) im Februar 2002 (Wj. 2001/2002)
Variante b) im November 2002 (Wj. 2002/2003)
Lösung Variante a) (X = Veräußerungszeitpunkt)
Rechtsfolgen:
a) Einzelunternehmen
A kann grundsätzlich (unter Beachtung des Höchstbetrags) den Veräußerungsgewinn im Wj. der Veräußerung (in 2002) oder in den folgenden zwei oder vier Wj. in die in § 6b Abs. 10 EStG genannten Wirtschaftsgüter reinvestieren.
b) A-B OHG
Der Gewinn des Wj. 2001/2002 ist im Veranlagungszeitraum 2002 steuerlich zu erfassen, § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG.
A und B können grundsätzlich (unter Beachtung des Höchstbetrags) den Veräußerungsgewinn im Wj. der Veräußerung (2001/2002) oder in den folgenden zwei oder vier Wj. in die in § 6b Abs. 10 EStG genannten Wirtschaftsgüter reinvestieren.
c) Da A im VZ 2002 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.H.v. insgesamt 600.000 EUR erzielt hat, kommt bei ihm der Höchstbetrag zum Tragen. A kann von den 600.000 EUR maximal 500.000 EUR übertragen oder in eine Rücklage einstellen. A kann durch die entsprechende Bildung von Rücklagen nach § 6b Abs. 10 EStG wählen, in welchem Unternehmen er den überschießenden Gewinn von 100.000 EUR als laufenden Gewinn, der dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt, versteuert.
Lösung Variante b) (X = Veräußerungszeitpunkt)
a) Einzelunternehmen
A kann grundsätzlich (unter Beachtung des Höchstbetrags) den Veräußerungsgewinn im Wj. der Veräußerung (in 2002) oder in den folgenden zwei oder vier Wj. in die in § 6b Abs. 10 EStG genannten Wirtschaftsgüter reinvestieren (wie bei Variante a)).
b) A-B OHG
Der Gewinn des Wj. 2002/2003 ist im Veranlagungszeitraum 2003 steuerlich zu erfassen, § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG.
A und B können grundsätzlich (unter Beachtung des Höchstbetrags) den Veräußerungsgewinn im Wj. der Veräußerung (2002/2003) oder in den folgenden zwei oder vier Wj. in die in § 6b Abs. 10 EStG genannten Wirtschaftsgüter reinvestieren.
c) Im VZ 2...