Auch bei anlässlich einer Geschäftsreise angefallenen Fahrtkosten mit einem nicht dem Unternehmen zugeordneten Pkw ist ein Vorsteuerabzug aus den laufenden Pkw-Kosten, z. B. Benzin, zulässig. Das gilt auch für auf einer Geschäftsreise verursachte Unfallkosten.

Aus dem ertragsteuerlich zulässigen Ansatz von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer allein ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Vielmehr müssen Benzinquittungen auf den Namen des ­Unternehmers vorliegen. Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 EUR (bis 31.12.2016: 150 EUR) brutto muss der Leistungsempfänger nicht angegeben sein. Belegt werden muss jedoch die unternehmerische Veranlassung dieser Benzinkosten.

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