Hat sich der Arbeitnehmer an einem Tag in mehreren Ländern aufgehalten, für die unterschiedlich hohe Pauschbeträge gelten, kann der Arbeitgeber immer den Pauschbetrag für den ausländischen Staat lohnsteuerfrei erstatten, in dem sich der Arbeitnehmer zuletzt aufgehalten hat. Das gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer überwiegend im Inland aufgehalten hat.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011:006; § 9 Abs. 4a EStG.

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