Wird während einer Auslandsreise ausschließlich ein ausländischer Staat aufgesucht, können die Reisekostensätze für das jeweilige Land unmittelbar aus der vom BMF veröffentlichten Übersicht abgelesen werden. Die in den Lohnsteuer-Richtlinien zur Bestimmung der Verpflegungspauschale bei Auslandsreisen festgelegten Sonderregelungen gelten auch 2024, etwa wenn an einem Tag mehrere Länder aufgesucht werden, ebenso für Flug- und Schiffsreisen. Für die Frage, nach welchem Land die Auslandstagegelder zu bestimmen sind, wenn der Reisende an einem Tag mehrere Länder aufsucht, ist zwischen eintägigen und mehrtägigen Auslandsreisen zu unterscheiden.
Ein- oder mehrtägige Auslandsreisen
Die Unterscheidung in ein- oder mehrtägige Auslandsreisen bestimmt sich grundsätzlich danach, ob die Reise am selben Kalendertag beendet wird, an dem sie der Steuerpflichtige angetreten hat. Bei Reisen, die ohne Übernachtung am folgenden Kalendertag enden, geht der Gesetzgeber von einer eintägigen beruflichen Auswärtstätigkeit aus. Eine mehrtägige Auslandsreise liegt allerdings auch in diesen Fällen vor, wenn sie mit einer Übernachtung im Ausland verbunden ist.
Bei eintägigen Auslandsreisen ist das Auslandstagegeld anzusetzen, das für das Land des Tätigkeitsorts im Ausland vorgesehen ist. Werden während einer eintägigen Auslandsreise mehrere Tätigkeitsstätten in verschiedenen Ländern aufgesucht, ist der für das Land der letzten Tätigkeitsstätte maßgebende Pauschbetrag anzusetzen. In diesen Fällen sind Inlandssätze ohne Bedeutung, auch wenn im Rahmen einer einheitlichen Auswärtstätigkeit die letzte Tätigkeitsstätte im Inland belegen ist und die überwiegende Zeit an diesem Tag im Inland verbracht wird.
Letzter Tätigkeitsort bei mehreren Ländern
Ein in Stuttgart beschäftigter Außendienstmitarbeiter hat am 3.2.2024 zunächst eine Besprechung in Straßburg. Anschließend trifft er sich mit einem Geschäftspartner in Basel und nimmt auf der Rückreise einen Termin in Freiburg wahr. Der Arbeitnehmer hat die Dienstreise um 7.00 Uhr begonnen und ist um 20.00 Uhr wieder in Stuttgart zurück.
Die steuerfreie Vergütung und der Werbungskostenabzug für die anlässlich der eintägigen Auslandsreise entstandenen Verpflegungskosten bestimmen sich nach dem Land der letzten ausländischen Tätigkeitsstätte, also nach dem für die Schweiz maßgebenden Tagegeld. Der Arbeitgeber darf also 43 EUR steuerfrei ausbezahlen. Ersetzt der Arbeitgeber keine Spesen, kann der Arbeitnehmer diesen Betrag als Werbungskosten bei seiner Jahressteuererklärung ansetzen.
Gemischte Inlands- und Auslandstätigkeit gilt als Auslandreise
Die Behandlung eintägiger Reisen als einheitliche Auswärtstätigkeit, wenn auch nur einer der auswärtigen Tätigkeitsorte im Ausland liegt (bei mehreren ist die letzte ausländische Tätigkeitsstätte maßgebend), also unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im Rahmen dieser Reise auch inländische Orte aufsucht, gilt entsprechend für die Fälle, in denen an einem Kalendertag getrennte Auslands- und Inlandsdienstreisen durchgeführt werden.
Führt ein Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Reisetätigkeiten durch, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass Auslands- und Inlandsreisen zusammentreffen. Für diesen Tag kommt ausschließlich das jeweilige Auslandstagegeld in Betracht. Ein Kumulieren der beiden gesetzlich festgelegten Zusammenrechnungsregelungen (für mehrere Auswärtstätigkeiten an einem Tag bzw. für Kalendertag übergreifende Arbeiten) ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber hat aber ein Wahlrecht: Er kann zwischen der Kalendertag bezogenen Addition der einzelnen Abwesenheitszeiten oder der Kalendertag übergreifenden Addition der Abwesenheitszeiten wählen.
Zusammenrechnung mehrerer Reisen an einem Tag
Ein Speditionsfahrer beginnt am 16.2.2024 um 22.00 Uhr seine Auslieferungsfahrt nach Frankreich und kehrt am 17.2.2024 um 7.00 Uhr zurück. Am 17.2.2024 führt er in der Zeit von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine weitere Fahrt durch, allerdings ausschließlich im Inland.
Die am 16.2.2024 begonnene Fahrt ist mit ihrer gesamten Abwesenheitszeit von 9 Stunden dem Tag der überwiegenden Abwesenheit, also dem 17.2.2024, als Auslandsreise zuzurechnen. Da der Arbeitnehmer am 17.2.2024 zusätzlich eine 6-stündige Dienstreise im Inland durchgeführt hat, sind die beiden Reisen zusammenzurechnen und einheitlich als Auslandsdienstreise zu behandeln. Zum Ansatz kommt deshalb das für Frankreich maßgebende Auslandstagegeld für die mehr als 8-stündige Abwesenheit von 36 EUR. Alternativ können auch alle ausschließlich am 17.2.2024 geleisteten Abwesenheitszeiten (7 Stunden zzgl. 6 Stunden = 13 Stunden) zusammengerechnet werden. In diesem Fall bleiben die im Rahmen der ersten Dienstreise vom 16.2. bis 17.2.2024 über Nacht angefallenen Abwesenheitszeiten unberücksichtigt. Auch hier beträgt das für Frankreich (= letzter Tätigkeitsort) anzusetzende Auslandstagegeld 36 EUR.
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