Ist in der Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen, so ist die Vereinfachungsregelung anzuwenden.

D. h.: Die Verpflegungspauschale wird für das Frühstück, das der Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung stellt, um 20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt, also um 5,60 EUR. Den Restbetrag kann der Arbeitgeber als Reisenebenkosten steuerfrei erstatten.

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