Übernachtung mit Frühstück seit dem 1.1.2024
Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit 2-mal in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm pro Übernachtung einen Betrag von 120 EUR (netto) und für das Frühstück jeweils einen Betrag von 16 EUR (netto). Der Unternehmer zahlt mit der EC-Karte seines Betriebskontos. Ein Internet-Anschluss (Wireless-LAN) kann von allen Hotelgästen ohne Berechnung eines Entgelts benutzt werden.
Leistungsbeschreibung in der Rechnung
2 Übernachtungen (120 EUR × 2 =) |
240,00 EUR |
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zuzüglich 7 % Umsatzsteuer |
16,80 EUR |
256,80 EUR |
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Frühstück |
32,00 EUR |
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zuzüglich 19 % Umsatzsteuer |
6,08 EUR |
38,08 EUR |
Gesamtbetrag |
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294,88 EUR |
Für die Möglichkeit, das Internet zu nutzen, wird kein Entgelt berechnet. Ob jemand das Internet nutzt oder nicht, wirkt sich also nicht auf den Hotelpreis aus. Aus dem Übernachtungsentgelt ist deshalb kein Betrag für die Internetnutzung herauszurechnen. Das Frühstück ist gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Vorsteuer hieraus darf der Unternehmer uneingeschränkt geltend machen. Den Verpflegungsmehraufwand darf er allerdings nur in Höhe der Pauschalen erfassen, sodass er die tatsächlichen Kosten für das Frühstück als Privatentnahme buchen muss.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4676/6680 |
Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand und Reisenebenkosten |
240,00 |
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1800/2100 |
Privatentnahmen allgemein |
32,00 |
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1571/1401 |
Abziehbare Vorsteuer 7 % |
16,80 |
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1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
6,08 |
1200/1800 |
Bank |
294,88 |
Bei Kleinbetragsrechnungen ist in der Rechnung der Steuerbetrag/Steuersatz so anzugeben, dass es möglich ist, den jeweiligen Nettobetrag und die Vorsteuer zutreffend zu ermitteln.