Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Zu den Mahlzeiten können auch die Snacks gehören, die unentgeltlich bei einer Beförderung mit dem Flugzeug, dem Schiff oder der Bahn angeboten werden, also im Flugpreis bzw. Beförderungspreis enthalten sind. Bei einem Snack, der als Mahlzeit einzustufen und zu allen Tageszeiten gleich ist, entscheidet nur der Zeitpunkt, zu dem das Essen verzehrt wird, darüber, ob es sich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt, das mit (28 EUR × 20 % =) 5,60 EUR oder mit (28 EUR × 40 % =) 11,20 EUR angerechnet wird.
Kaffee und Kuchen am Nachmittag gehören somit nicht dazu, sodass eine Kürzung der Verpflegungspauschale nicht erfolgt. Auch die kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare andere Knabbereien, die z. B. auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstrecken-Flügen gereicht werden, erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit, sodass eine Kürzung des Beförderungspreises nicht vorzunehmen ist. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück. Selbst ein einfaches Frühstück muss noch einen Aufstrich oder Belag beinhalten.
Keine anrechenbare Mahlzeit
Nach einem Geschäftsessen mit einem Geschäftspartner fliegt der Unternehmer um 14.00 Uhr von München nach Berlin. Da er nachweisen kann, dass er bereits ein Mittagessen zu sich genommen hat, kann ihm der Snack, der im Beförderungspreis enthalten ist, nicht als Mittagessen zugerechnet werden. Letztlich muss der Unternehmer selbst beurteilen, ob und inwieweit die angebotenen Speisen nach ihrem jeweiligen Umfang und der Tageszeit tatsächlich an die Stelle einer Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) treten.
Reduzierung des Beförderungspreises
Wenn sich ein Freiberufler/Unternehmer selbst auf eine Geschäftsreise begibt, müssen die Kosten der Verpflegung aus dem Flugpreis herausgerechnet werden (seit 2020: 5,60 EUR für ein Frühstück und 11,20 EUR für ein Mittag- oder Abendessen). Ist bei einer Beförderung mit dem Flugzeug, Schiff oder der Bahn eine Mahlzeit im Beförderungspreis enthalten, ist eine Kürzung vorzunehmen.
Beförderung mit kostenloser Mahlzeit
Ein Unternehmer unternimmt einen innerdeutschen Flug von München nach Dresden. Der Hin- und Rückflug kostet 357 EUR. Im Flugpreis ist je Strecke eine Mahlzeit (ein Frühstück und ein Abendessen) enthalten. Der Unternehmer zahlt mit der EC-Karte seines Betriebskontos. Die Kosten für die Mahlzeiten sind wie folgt aus dem Beförderungspreis herauszurechnen:
Flugpreis (brutto) |
357,00 EUR |
abzüglich 19 % Umsatzsteuer |
57,00 EUR |
Nettobetrag |
300,00 EUR |
abzüglich Kosten für ein Frühstück |
5,60 EUR |
abzüglich Kosten für ein Abendessen |
11,20 EUR |
Kosten (netto) für die Beförderung |
283,20 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4673/6673 |
Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten |
283,20 |
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1800/2100 |
Privatentnahmen |
16,80 |
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1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
57,00 |
1200/1800 |
Bank |
357,00 |