Rz. 79
Reisenebenkosten[1] sind bei allen Reisearten in tatsächlicher oder zumindest glaubhaft gemachter Höhe als Betriebsausgaben/ Werbungskosten abzugsfähig. Hierunter fallen Kosten für
- Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder Geschäftspartnern;[2]
- Gepäckaufbewahrung und -beförderung;
- Kreditkartengebühren, wenn die Kreditkarte ausschließlich zur Abrechnung von Reisekosten verwendet wird;[3]
- Straßen- und Parkplatzbenutzung sowie Schadensbeseitigung infolge von Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten als Reisekosten anzusetzen sind;
- Reisegepäckversicherungen, soweit sie sich auf die Reisetätigkeit beziehen;
- Trinkgelder;
- Unfallversicherungen, soweit sie sich auf die Reisetätigkeit beziehen.[4]
Rz. 80
Nicht zu den Reisenebenkosten rechnen dagegen Aufwendungen für
- Anschaffung für Bekleidung, Koffer oder andere Ausrüstungsgegenstände, weil sie nur mittelbar mit einer Auswärtstätigkeit zusammenhängen;
- Buß-, Ordnungs- und Verwarnungsgelder;
- Reinigung von Kleidungsstücken, auch nach einer längeren Reise;[5]
- Verlust von Geld oder Schmuck;
- private Ferngespräche, Massagen, Minibar, Pay-TV.
Rz. 81
Wird das anlässlich einer Auswärtstätigkeit eingesetzte Privatfahrzeug durch einen Unfall beschädigt oder gestohlen, so stellen die daraus resultierenden Aufwendungen Werbungskosten/Betriebsausgaben dar.[6] Abzugsfähige Kosten sind insbesondere Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs sowie des Unfallgegners, Gutachterkosten, Schadensersatzleistungen etc. Versicherungsleistungen mindern den Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug. Wird ein Pkw nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist.[7] Der Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten scheidet bei einer privat veranlassten Umwegfahrt allerdings aus.[8]
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