OFD Erfurt, Verfügung v. 10.4.2000, S 7419 A - 04 - St 342

Im Einvernehmen mit den obersten Behörden des Bundes und der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Stornoprovisionen, die Reiseveranstalter auf Grund von Agenturverträgen den Reisebüros vergüten, Folgendes:

Das Reisebüro hat einen Provisionsanspruch, wenn es Geschäfte des Reiseveranstalters vermittelt. Nach den Musterverträgen erhält ein Reisebüro grundsätzlich nur dann von dem jeweiligen Reiseveranstalter eine Provision für die vermittelte Buchung einer Reise, wenn diese auch zur Ausführung gelangt. In Anlehnung an § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB erlischt der Provisionsanspruch ganz oder anteilig, wenn die gebuchte Reise aus Gründen, die nicht der Reiseveranstalter zu vertreten hat, vollständig oder anteilig ausfällt. Für den Fall, das der Reisende die Reise nicht antritt, richtet sich der jeweilige Provisionsanspruch des Reisebüros nach der Höhe der tatsächlich durchgesetzten Stornokosten.

Die Pflichten des Reisebüros als Agentur beschränken sich nicht auf die reine Vermittlung der Reise. Daneben sind weitere Leistungen, wie z.B. Beratung der Reisenden, Übernahme von Verwaltungsaufgaben für den Veranstalter, bestmöglicher Einsatz der zur Verfügung stehenden Werbemittel, zu erbringen.

Wenn der Reisende von dem Reisevertrag zurücktritt und das Reisebüro von dem Reiseveranstalter einen Anteil an den Stornogebühren gutgeschrieben erhält, handelt es sich hierbei um das Entgelt für die o.g. Leistungen des Reisebüros. Mit dem Reiserücktritt durch den Kunden werden die bisherigen (Vorbereitungs-)Handlungen, die bei Ausführung der Reiseleistung in deren Vermittlung aufgegangen wären, zu einer eigenständigen Hauptleistung, auf deren Vergütung das Reisebüro auf Grund des Agenturvertrages einen Rechtsanspruch hat (Ersatzprovision).

Danach besteht eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Zahlung des Reiseveranstalters in Form eines Anteils an den eingezogenen Stornogebühren und der Leistung des Reisebüros, die für den Reiseveranstalter durchaus einen wirtschaftlichen Wert darstellt, auch wenn letztlich der Hauptzweck der Tätigkeit des Reisebüros, nämlich die Vermittlung einer Reise, nicht erreicht wurde.

Die Stornoprovisionen sind steuerpflichtiges Entgelt für die Leistung des Reisebüros an den Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter kann unter den Voraussetzungen des § 15 UStG die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

 

Normenkette

UStG § 25 Abs. 1

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