(1) Wer Online-Poker im Sinne des § 46 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1. |
Name, |
2. |
Gewerbe, |
3. |
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz, |
4. |
Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und |
5. |
Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker. |
(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen