Bei Rentenbeginn ab 2005 beträgt der prozentuale Besteuerungsanteil – wie für Bestandsrenten – 50 %. Der Rentenfreibetrag wird bei ab 2005 beginnenden Renten aber erst ab dem Jahr ermittelt, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt.[1] Das gilt auch für Renten, die am 1.1.2005 beginnen. Da die meisten Rentner im ersten Jahr ihres Rentenbezugs ihre Rente nur für einen Teil des Jahres beziehen, wird der endgültige Rentenfreibetrag bei Rentenbeginn ab 2005 oder später erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt. Damit wird vermieden, dass in Abhängigkeit vom Renteneintrittsmonat im Jahr des Rentenbeginns sowie vor oder nach einer Rentenanpassung bei ansonsten gleichem Sachverhalt ein unterschiedlicher steuerfreier Teil der Rente dauerhaft festgeschrieben wird. Der BFH[2] hat diese Berechnungsweise bestätigt und entschieden, dass die Höhe des steuerfreien Teils einer Rente nach den Verhältnissen des Jahres zu ermitteln ist, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Dies gilt auch, wenn die Rente schon im Jahr ihres Beginns für volle 12 Monate bezogen wurde.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Rentenfreibetrags bei unterjährigem Rentenbeginn

A bezieht ab dem 1.7.2023 eine Altersrente von monatlich 1.000 EUR (Jahresrente 2023 = 6.000 EUR). Rentenbeginn war der 1.7.2023, daraus ergibt sich ein Besteuerungsanteil von 82,5 % (= 4.950 EUR) und ein steuerfreier Teil von 17,5 % (= 1.050 EUR). Zum 1.7.2024 steigt die Rente auf angenommen monatlich 1.032 EUR (Jahresrente 2024 = 12.192 EUR). Es wird wie folgt gerechnet:

 
Jahresrente 2024: 12.192 EUR

Rentenfreibetrag ab 2024:

17,5 % (100 % ./. 82,5 % Besteuerungsanteil) von 12.192 EUR (aufgerundet)
./. 2.134 EUR
Werbungskosten-Pauschbetrag ./. 102 EUR
Sonstige Einkünfte 2024 9.556 EUR
[1] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 230.

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