Eine privilegierte Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist möglich, wenn die Immobilie an die Abkömmlinge sowie an gesetzlich erbberechtigte entferntere Verwandte übertragen wird.[1] Unschädlich sind also Grundstücksübertragungen von Eltern auf Kinder oder von Großeltern auf Enkelkinder, aber auch zwischen Tante/Onkel und Nichte/Neffe.[2] Im Schrifttum[3] wird die Ansicht vertreten, auch eine Übertragung auf Nichtverwandte entspreche noch dem Modell der vorbehaltenen Vermögenserträge. Nach Ansicht der Finanzverwaltung[4] kommt auch eine Vermögensübergabe an nahestehende Dritte in Betracht, wenn gesetzliche Erben fehlen. Nach Meinung des BFH[5] ist eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit steuerrechtlicher Wirkung grundsätzlich auch unter Fremden möglich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge