BMF, Schreiben v. 18.6.2013, IV C 1 - S 2252/07/0001 :023, BStBl I 2013, 768
Zu der Frage, wie der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil-)Kapitalauszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der laufenden Rentenzahlung zu ermitteln ist, gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Bei einer Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung grundsätzlich in der Zahlung einer lebenslänglichen Rente für den Fall, dass die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt. Die laufende Rentenzahlung unterliegt gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Hierbei wird u. a. berücksichtigt, dass mit der Rentenzahlung auch eine Rückzahlung der zum Aufbau der Anwartschaft aus dem versteuerten Einkommen eingesetzten Beiträge erfolgt.
Zu den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zählt die Versicherungsleistung aus einer Rentenversicherung, soweit sie nicht in Form einer lebenslangen Leibrente erbracht wird. Dies gilt insbesondere, wenn ein laufender Rentenzahlungsanspruch nach einer Kündigung oder Teilkündigung des Versicherungsvertrages durch Auszahlung des Zeitwertes der Versicherung abgegolten wird.
Wie der Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG im Falle einer Teilkapitalauszahlung einer Rentenversicherung zum Ende der Ansparphase zu berechnen ist, ergibt sich aus Rz. 64 des BMF-Schreibens vom 1.10.2009.
Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase der Rentenversicherung, ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, dass in den bis zum Zeitpunkt der Auszahlung geleisteten Rentenzahlungen anteilige Versicherungsbeiträge enthalten sind. Diese ergeben sich in pauschalierender Form aus der Differenz zwischen dem bisher ausgezahlten Rentenbetrag und dem für diese Rentenzahlung anzusetzenden Ertragsanteil. Der so ermittelte Betrag ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG als bereits verbrauchte Beiträge zu berücksichtigen.
Die anteilig entrichteten Beiträge sind dabei wie folgt zu ermitteln:
Versicherungsleistung x (Summe der auf die Versicherung entrichteten Beiträge - Differenz aus Rentenzahlungen bis zum Auszahlungszeitpunkt und kumuliertem Ertragsanteil auf die Rentenzahlungen) |
Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt |
Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt |
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24.000 EUR |
Teilauszahlung von 50 % des Zeitwertes der Versicherung |
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12.000 EUR |
Summe der auf die Versicherung entrichteten Beiträge |
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20.000 EUR |
bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten |
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65 |
Ertragsanteil der Rente in Prozent |
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18 |
Monatliche Rente |
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100 EUR |
Dauer des Rentenbezuges bis zur Teilauszahlung in Monaten |
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60 |
Summe der Rentenzahlungen |
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6.000 EUR |
Kumulierter Ertragsanteil auf die Rentenzahlungen |
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1.080 EUR |
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Anteilig entrichtete Beiträge: |
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12.000x (20.000 - 4.920) |
= 7.540 EUR |
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24.000 |
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Soweit der Unterschiedsbetrag bei (Teil-)Auszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der Rentenzahlung abweichend von diesem Schreiben entsprechend der Rz. 61 – 64 des BMF-Schreibens vom 1.10.2009 (BStBl 2009 I Seite 1172) berechnet wurde, wird dies für Teilauszahlungen vor Veröffentlichung dieses Schreibens nicht beanstandet.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6
Fundstellen
BStBl I, 2013, 768