Bestechungsgelder fallen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG. Das gilt auch für die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen. Kosten der Strafverteidigung sind zudem nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.[1]

Bisher war umstritten, ob das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung voraussetzt. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 15.4.2021 nun bejaht.[2]

[2] BFH, Urteil v. 15.4.2021, IV R 25/18, BFH/NV 2021 S. 1241.

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