Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Zusammenfassung
Unter Repräsentationsaufwand werden Kosten der Lebensführung verstanden, die durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Es wird jedoch auch die weitergehende Auffassung vertreten, dass Kosten der Kundenpflege, der Werbung usw. ebenfalls gemeint sind. Von diesem umfassenderen Verständnis soll im folgenden Beitrag ausgegangen werden. Im Einkommensteuergesetz sind bestimmte Einmalfälle besonders geregelt und eine besondere Nachweispflicht des Steuerpflichtigen gefordert sowie bestimmte Abzugsverbote, z. B. für Jagdhäuser, festgeschrieben.
Problematisch sind Fälle mit sog. gemischten Aufwendungen, d. h. Aufwendungen, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasst sind.
Für die Gewinnermittlung gelten insbesondere die §§ 4, 5, 6 und 15 EStG.
Bei Arbeitnehmern sind die Vorschriften des § 9 EStG zu den Werbungskosten zu beachten. Allen Einkunftsarten gemeinsam ist der § 12 EStG, der die nicht abzugsfähigen Ausgaben beschreibt.
Von besonderem Interesse ist der Beschluss des Großen Senats vom 21.9.2009 (BFH, Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672), der zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise ergangen ist, aber grundsätzliche Aussagen zur Aufteilung von gemischten Aufwendungen erkennen lässt.
Nachfolgend hat das BMF mit Schreiben vom 6.7.2010 (BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002, BStBl 2010 I S. 614) allgemeine Ausführungen zur Rechtsprechung des BFH gemacht.
1 Betriebliche oder beruflich veranlasste Aufwendungen
Ist ein Aufwand ganz oder nahezu ausschließlich betrieblich, beruflich oder anderweitig durch die jeweilige Einkunftsart veranlasst, kommt ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Betracht. Allerdings schränkt das EStG die Abzugsfähigkeit durch die Vorschriften des § 4 Abs. 5 EStG und des § 12 EStG ein.
2 Kosten der privaten Lebensführung
Bei den Kosten für die Lebensführung, die durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, lässt das Einkommensteuergesetz grundsätzlich keinen Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu, selbst dann nicht, wenn diese Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Es handelt sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten.
Es geht dabei vor allem um Aufwendungen in der persönlichen Privatsphäre, insbesondere die Freizeitgestaltung, wie z. B. die Teilnahme an gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, überhaupt Vergnügungen jeder Art, die Pflege meist teurer Hobbys, Ausübung der verschiedensten Sportarten, vor allem wenn sie wie beim Fliegen, Golf, Segeln oder Tennis kostspielig sind, die Unterhaltung aufwendiger Gebäude, z. B. Landvillen oder gar Schlösser und Parkanlagen.
3 Gemischte Aufwendungen
In der Vergangenheit waren gemischte Aufwendungen, bei denen z. T. – nicht nur geringfügig – ein Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit besteht, nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, als sie betrieblich oder beruflich veranlasst waren und wenn sich dieser Teil nach objektiven Merkmalen und Unterlagen von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung gedient haben, leicht und einwandfrei trennen ließen.
Ausnahmsweise konnte der Aufwand auch schätzungsweise in Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten einerseits und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten andererseits aufgeteilt werden. Eine solche Aufteilung der Kosten erkannten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis bei gemischter Nutzung von Grundstücken, Personenkraftwagen und des Telefons an, weil die Aufteilung im Schätzungsweg verhältnismäßig leicht möglich ist.
Diese Auffassung hat der BFH bestätigt und lässt gleichzeitig erkennen, dass er diesen Grundsatz auch auf andere Bereiche ausdehnen will. Der Große Senat hat sich dem VI. Senat angeschlossen und in Abkehr von der bisherigen BFH-Rechtsprechung festgestellt, dass Reisen nicht mehr in jedem Fall insgesamt als Einheit zu beurteilen sind. Vielmehr können Reiseabschnitte unterschiedlich beruflich oder privat veranlasst und die Aufwendungen hierfür entsprechend aufzuteilen sein.
Danach sind Aufwendungen für Reisen, die abgrenzbare berufliche und private Anteile enthalten, grundsätzlich aufzuteilen, sofern die berufliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist.
Damit unterscheiden sich Reisekosten von den grundsätzlich nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren Aufwendungen für die Lebensführung. Derartige Aufwendungen sind teilweise nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum, als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen und damit grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 EStG und des § 9 EStG entzogen, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden. Die Ausführungen des BFH sind aber auch auf andere gemischte Aufwendungen anwendbar.
Voraussetzung dürfte sein, dass die beruflich veranlasst...