Kommentar

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz[1] war zum 1.7.2020 der ermäßigte Steuersatz für die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen eingeführt worden. Ausdrücklich von der Absenkung des Steuersatzes war aber die Abgabe von Getränken ausgenommen worden. Die Regelung war befristet bis zum 30.6.2021, da man offensichtlich davon ausgegangen war, die wirtschaftlichen Auswirkungen in dieser Branche durch die Corona-Pandemie bis dahin im Griff zu haben. Durch das nunmehr Dritte Corona-Steuerhilfegesetz[2] wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen bis zum 31.12.2022 verlängert.

Wichtig

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist weiterhin auf die Abgabe von Speisen beschränkt, Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz.

Die Finanzverwaltung[3] hatte zum Zeitpunkt der Absenkung des Steuersatzes zum 1.7.2020 Hinweise und Billigkeitsmaßnahmen veröffentlicht. Diese Hinweise und Billigkeitsmaßnahmen werden jetzt bis zum derzeitigen Ablauf der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in diesem Bereich (31.12.2022) verlängert.

Konsequenzen für die Praxis

Die gesetzliche Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Gastronomie- und Verpflegungsbereich ist notwendig gewesen und sinnvoll, da innerhalb des eigentlich geplanten Anwendungszeitraums bis 30.6.2021 die Gastronomiebetriebe weitestgehend geschlossen waren. Nach der gesetzlichen Verlängerung der Maßnahme für Umsätze, die bis 31.12.2022 ausgeführt werden, hat die Finanzverwaltung die Anwendungsgrundsätze und Billigkeitsregelungen dazu ebenfalls verlängert. Insbesondere sind dabei 2 Maßnahmen zu nennen:

  • Bei einheitlichen Preisen, die sowohl Getränke als auch Speisen umfassen, ist eine Aufteilung auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Speisen und die dem Regelsteuersatz unterliegenden Getränke vorzunehmen. Grundsätzlich müsste diese Aufteilung nach der "einfachstmöglichen" Methode vorgenommen werden – dies wäre eine Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn der Unternehmer pauschal 30 % des einheitlichen Preises für die Getränke ansetzt.
  • Im Hotelgewerbe werden sowohl dem ermäßigten Steuersatz[4] unterliegende Übernachtungsleistungen erbracht, aber auch dem Regelsteuersatz unterliegende weitere Leistungen (z. B. Saunanutzung, Parkplätze, Mini-Bar etc.). Zu den Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, gehörte bis zum 30.6.2020 auch das Frühstücksangebot. Ab dem 1.7.2020 ist das Frühstück zum Teil ermäßigt besteuert (soweit Speisen abgegeben werden) und zum Teil regelbesteuert (soweit Getränke abgegeben werden). Die Finanzverwaltung[5] lässt es zu, dass der Unternehmer die dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungselemente zu einer "Servicepauschale" zusammenfasst. Bis 30.6.2020 konnten dafür 20 % des Übernachtungsentgelts angesetzt werden. Da das Frühstück früher einheitlich dem Regelsteuersatz zu unterwerfen war und seit dem 1.7.2020 teilweise mit zu den ermäßigt besteuerten Leistungen gehört, wurde der Ansatz der Servicepauschale auf 15 % des alle Leistungen umfassenden Pauschalangebots abgesenkt.
Wichtig

Die Verlängerung der Billigkeitsmaßnahmen gilt derzeit bis zum 31.12.2022. Ob es dann ab dem 1.1.2023 tatsächlich wieder zur Anwendung des Regelsteuersatzes für die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen kommt, muss abgewartet werden. Es besteht schon seit vielen Jahren die Forderung aus dem Gastronomiegewerbe, den Steuersatz grundsätzlich für diese Leistungen abzusenken.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 3.6.2021, III C 2 – S 7030/20/10006 :006, BStBl 2021 I S. 777.

[1] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385.
[2] Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330.

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