OFD Hannover, Verfügung v. 13.12.2004, S 7100 - 441 - StO 171

Mit Wirkung vom 27.6.1998 sind die Regelungen zur Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgehoben worden. Gleichzeitig wird durch die in § 3 Abs. 9 UStG neu eingefügten Sätze 4 und 5 bestimmt, dass die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle eine sonstige Leistung darstellt (siehe BMF-Schreiben vom 10.9.1998, BStBl 1998 I S. 1148 = USt-Kartei – BMF S 7100 Karte 40 zu § 1 UStG).

Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. Die Definition entspricht inhaltlich der Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1993; Auslegungsfragen zu § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG n. F. können deshalb anhand der Rechtsprechung und Literaturhinweise zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 beurteilt werden.

Durch seine Urteile vom 12.3.1998, V R 52/97 (BStBl 1998 II S. 417), vom 20.8.1998, V R 15/98 (BStBl 1999 II S. 37) und vom 5.11.1998, V R 20/98 (BStBl 1999 II S. 326) hat der BFH den Dienstleistungscharakter von Restaurationsleistungen hervorgehoben. Nach diesen Urteilen ist eine als sonstige Leistung zu beurteilende Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt (Restaurationsleistung), insbesondere dann gegeben, wenn der Unternehmer neben der Lieferung von Nahrungsmitteln noch Dienstleistungen im sog. Darreichungsbereich ausführt. Gegenüber der alten Rechtslage ist nicht mehr darauf abzustellen, durch wen oder in wessen Interesse die besonderen Vorrichtungen bereitgehalten werden. Dieser neue Grundsatz ist auf alle Umsätze, die ab dem 1.1.2000 ausgeführt werden anzuwenden (BMF-Schreiben vom 24.11.1999, BStBl 1999 I S. 1039 = USt-Kartei – BMF – S 7100 Karte 41 zu § 1 UStG).

 

1. Begriff der „besonderen Vorrichtungen”

Besondere Vorrichtungen i.S. des § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG sind nur solche Gegenstände, die nach ihrer Art und Beschaffenheit ausschließlich dem Verzehr zu dienen bestimmt sind, also Tische (auch Stehtische), reine Verzehrtheken, Wandbretter und ähnliche Ablagevorrichtungen. Anders als Verkaufstheken und -tresen stehen sie in keinem Zusammenhang mit der Warenübergabe (vgl. FG Münster vom 24.9.1973, V 425/73 U, rkr., UR 1974 S. 43). Der Verzehr an Ort und Stelle setzt voraus, dass der Ort des Verzehrs in einem räumlichen Zusammenhang zum Abgabeort steht (Abschn. 25a Abs. 2 UStR 2000). Auf das Vorhandensein von Sitzgelegenheiten kommt es nicht an. Unerheblich ist, ob die besonderen Vorrichtungen sich in geschlossenen Räumen, Zelten oder im Freien befinden.

Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wer die besonderen Vorrichtungen bereithält. Werden die Vorrichtungen vom leistenden Unternehmer bereitgehalten, liegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG in jedem Falle ein Verzehr an Ort und Stelle und damit eine nicht begünstigte sonstige Leistung vor. Stellt ein anderer, auch der Leistungsempfänger, die Vorrichtungen zur Verfügung, ist von einem Restaurationsumsatz auszugehen, sofern der leistende Unternehmer ersichtlich Dienstleistungen im sog. Darreichungsbereich ausführt.

 

2. Speiselieferungen zum ermäßigten Steuersatz

Eine zum ermäßigten Steuersatz ausgeführte Lieferung von Nahrungsmitteln ist nur anzunehmen, wenn der Unternehmer sich auf das bloße Liefern der Speisen beschränkt, die Speisen also in Mitnahmeverpackungen „außer Haus” abgibt oder bei der Lieferung von Speisen, die zum Verzehr an Ort und Stelle geeignet sind, weder über eigene Verzehrvorrichtungen verfügt, noch am Ort des Verzehrs Serviceleistungen erbringt.

Für jeden Liefergegenstand ist zu beurteilen, ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes überhaupt in Frage komm. Die Lieferungen von zubereitetem Tee oder Kaffee, Mineralwasser, Cola o.Ä. unterliegt immer dem allgemeinen Steuersatz.

Speiselieferungen zum ermäßigten Steuersatz sind in folgenden Fällen anzunehmen:

2.1 Ein Unternehmer (Partyservice oder Catering-Unternehmen) liefert zubereitete Speisen auf Servierplatten oder in Warmhaltekübeln, welche später wieder abgeholt werden, ohne weitere Serviceleistungen im Darreichungsbereich (z. B. die Gestellung von Geschirr) zu erbringen.

2.2 Ein Unternehmer verkauft zubereitete Speisen in Mitnahmeverpackungen. Die Steuerermäßigung greift in diesem Fall auch dann, wenn der Unternehmer über Verzehrvorrichtungen verfügt, die aber beim Verkauf in Mitnahmeverpackungen vom Kunden nicht genutzt werden.

2.3 Ein Imbissstand ohne Verzehrvorrichtungen verkauft z.B. Würstchen auf Papptellern.

 

3. Restaurationsleistungen zum allgemeinen Steuersatz

Werden Speisen nach den Umständen der Abgabe zum sofortigen Verzehr geliefert, liegt stets eine zum allgemeinen Steuersatz ausgeführte Restaurationsleistung vor,...

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