Leitsatz
1. Die Tätigkeit eines an einer Hochschule ausgebildeten Restaurators kann wissenschaftlich i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sein, soweit sie sich auf die Erstellung von Gutachten und Veröffentlichungen beschränkt.
2. Die Tätigkeit eines Restaurators ist dann künstlerisch i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn sie ein Kunstwerk betrifft, dessen Beschädigung ein solches Ausmaß aufweist, dass seine Wiederherstellung eine eigenschöpferische Leistung des Restaurators erfordert.
EXinform Dok.-Nr. 0819666
Normenkette
§ 15 Abs. 3 EStG , § 18 Abs. 1 EStG , § 2 Abs. 1 GewStG L
Sachverhalt
Vier Diplom-Restauratoren hatten sich zu einer GbR zusammengeschlossen und führten Restaurierungsarbeiten an Möbeln, Gemälden, Musikinstrumenten etc. durch. Das FA behandelte die Einkünfte der GbR als solche aus Gewerbebetrieb.
Die gegen die Gewerbesteuermessbescheide erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH gab der Revision der GbR statt und verwies das Verfahren an das FG zurück. Die Restauratoren seien zwar nicht schriftstellerisch und wohl auch nicht wissenschaftlich tätig. Ob eine künstlerische Tätigkeit vorliege, könne erst nach weiteren Feststellungen des FG abschließend beurteilt werden.
Hinweis
1. Der Beruf des Restaurators hat sich in den letzten Jahren immer mehr zu einem auf wissenschaftlicher Grundlage ausgeübten Beruf gewandelt. Seit an mehreren Hochschulen entsprechende Studiengänge angeboten werden, drängen die Absolventen dieser Ausbildung, die oft zuvor eine handwerkliche Ausbildung abgeschlossen haben, in den Beruf des Restaurators. Im Land Mecklenburg-Vorpommern ist der Beruf des Restaurators sogar geschützt und schließt auch Beratung, Forschung und Dokumentation mit ein.
Es ist deshalb nahe liegend, dass an der Hochschule ausgebildete Restauratoren als Freiberufler behandelt werden wollen. Da der Beruf des Restaurators im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht genannt ist und die Tätigkeit auch keinem der Katalogberufe ähnelt, kommt eine Anerkennung als Freiberufler aber nur in Betracht, wenn eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG eingangs genannten Tätigkeiten ausgeübt wird.
2. Eine schriftstellerische Tätigkeit würde der Restaurator ausüben, wenn er etwa Beiträge für Fachzeitschriften oder Magazine verfassen würde. Die Erstellung von Gutachten wäre keine schriftstellerische Tätigkeit, weil sich das Gutachten nicht an einen unbestimmbaren Personenkreis richtet, also nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist.
Stattdessen kann das Gutachten eine wissenschaftliche Tätigkeit sein, wenn das Gutachten die vom Auftraggeber verlangte und bezahlte Leistung des wissenschaftlich ausgebildeten Restaurators ist. Im Besprechungsfall waren solche Gutachten aber nicht erstattet worden. Vielmehr hatten die Gesellschafter der GbR im Zusammenhang mit einem Kostenvoranschlag Untersuchungen an dem zu restaurierenden Gegenstand angestellt und die Ergebnisse mit konkreten Vorschlägen für eine Restaurierung schriftlich niedergelegt. In einem solchen Fall ist ein Gutachten nur die Vorstufe zu der eigentlich erbrachten und vergüteten Leistung durch Ausführung der Restaurierungsarbeiten. Als wissenschaftliche Tätigkeit scheidet diese Form von Voranschlägen aus.
3. Die eigentliche Ausführung der Restaurierung kann allerdings nach Meinung des BFH eine künstlerische Tätigkeit sein, wenn ein Kunstwerk restauriert wird. Dies ist zunächst nicht selbstverständlich, denn das Kunstwerk existiert ja bereits und der Restaurator stellt es nur in seinem ursprünglichen Zustand wieder her. Es ließe sich vertreten, dass der Restaurator dann selber keine künstlerische, sondern nur eine handwerkliche Leistung erbringt. Dieser Meinung schließt sich der BFH aber nicht an, sondern hält es für möglich, dass auch der Restaurator selbst eine künstlerische Leistung erbringt, wenn er eine Lücke des Kunstwerks füllt und dabei seine eigene Gestaltungskraft einsetzt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn lediglich Kopien einer Vorlage gemacht werden. Und natürlich sind auch reine Erhaltungsarbeiten keine künstlerische Tätigkeit.
4. Wenn eine Einzelperson als selbstständiger Restaurator tätig ist, muss danach im Einzelfall untersucht werden, ob und inwieweit Teile des Gewinns unmittelbar einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistung zugeordnet werden können. Lassen sich solche Leistungen von den rein handwerklichen Leistungen trennen, gehören die betreffenden Gewinnbestandteile zu den Einkünften i.S.d. § 18 EStG und unterliegen nicht der GewSt. Die übrigen Einkünfte sind solche aus Gewerbebetrieb.
Bei einer Personengesellschaft ist eine solche Unterscheidung wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht möglich. Nach dieser Vorschrift färbt eine gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft auf die anderen Tätigkeiten nicht gewerblicher Art ab. Eine Personengesellschaft erzielt also nur dann Einkünfte i.S.d. § 18 EStG, wenn ihre gesamte Tätigkeit schriftstellerisch, wissenschaftlich oder künstlerisch ist. Sollten a...