Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Nach dem Gesetzeswortlaut gehören zu den von § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG betroffenen Bauleistungen "Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen."
Dagegen gehören Planungs- und Überwachungsleistungen nicht zu den Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Hierunter fallen ausschließlich planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z. B. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben.
Zu den Bauleistungen gehören auch die Werklieferungen oder der Einbau von Sachen, Ausstattungsgegenständen und Maschinenanlagen, sofern diese sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken. Dies ist der Fall, wenn die Ausstattungsgegenstände oder Maschinenanlagen auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder erheblich zu verändern. Der Begriff des "Bauwerks" ist weit auszulegen; er umfasst nicht nur Gebäude, sondern sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundenen oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhenden Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt sind, z. B. Platz- und Wegebefestigungen, Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Grundstücken, Straßen, Tunnel, Brücken, Kanäle, Brunnen, Umzäunungen, Böschungsbefestigung, Folien- oder Betonteiche (ohne Bepflanzung), Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen, sofern sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind (z. B. Windkraft-, Klärwerksanlagen, Strommasten, Schiffshebewerke). Hierzu gehören auch Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z. B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen) oder mit dem Grund und Boden auf Dauer fest verbunden werden (Freiland-Photovoltaikanlagen).
Der Grundstücksbegriff bzw. der Bauleistung ist umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich nicht (mehr) identisch. So kann z. B. ertragsteuerlich bei der Bauabzugssteuer nach §§ 48 bis 48d EStG eine sog. "Bauleistung" vorliegen und umsatzsteuerlich nicht. Dies bedeutet, dass trotz Einbehaltung von Bauabzugssteuer eine Rechnung mit Umsatzsteuer korrekt sein kann.
Reparatur- und Wartungsarbeiten
Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken sind Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, wenn
- Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und
- das (Netto-)Entgelt für den einzelnen Umsatz mehr als 500 EUR beträgt
Die Bagatellgrenze ist lt. Verwaltung kein Wahlrecht; darunter fallende Reparatur- und Wartungsarbeiten sind zwingend nicht als Bauleistungen anzusehen.
Erfolgen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt. Die Leistung fällt nur dann – insgesamt – unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Die Nebenleistungen teilen jeweils das Schicksal der Hauptleistung.
Die folgende Tabelle nimmt entsprechend den Verwaltungsanweisungen eine Einstufung vor:
Leistungsbeschreibung |
Bauleistung |
Bemerkungen |
Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung |
ja |
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Abtransport von Erdaushub als selbstständige Hauptleistung |
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nein |
vgl. aber "Erdaushub" |
Analyse von Baustoffen |
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nein |
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Anlagenbau (Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) |
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nein |
es sei denn, die Veränderung ist erheblich |
Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof) |
ja |
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vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 11 Satz 2 UStAE |
Arbeitnehmerüberlassungen |
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nein |
dies gilt auch dann, wenn der Entleiher Bauleistungen erbringt |
Austausch von Stromzählern |
ja |
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Aufzug (Einbau) |
ja |
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Bauaustrocknung |
ja |
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Baukran, Zurverfügungstellung und Aufbau |
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- mit Bedienungspersonal, das den Weisungen des Mieters zu folgen hat
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nein |
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- Kranführer ist eigenverantwortlich beim Einsetzen von Teilen
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ja |
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Bausatzhaus |
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nein |
es sei denn, die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten wird vom Lieferer des Bausatzes übernommen |
Bauschuttzerkleinerung |
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nein |
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Beleuchtungsinstallation |
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- aufhängen und anschließen
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nein |
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- Montage und Anschließen von Beleuchtungssystemen, z. B. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen
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ja |
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Berliner Verbau |
ja |
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Betongleitschutzwände und Stahlgleitschutzwände |
ja |
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Ausnahme: Bei vorübergehendem Aufbau z. B. im Baustellenbereich |
Betonlieferung |
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nein |
Verarbeitet der Lieferer den Beton fachgerecht, liegt eine Bauleistung vor |
Betonmischer, Betonpumpe |
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nein |
es sei denn, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten wird vom Lieferer übernommen |
Blitzschutzsysteme-Errichtung (u. a. Erdungsanlagen, Überspan... |