Bestimmte Bauleistungen - was dazu zählt und das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden muss
Bei bestimmten Bauleistungen ist der Leistungsempfänger der Schuldner der Umsatzsteuer. Das gilt für alle Unternehmer, die ihren Sitz im Inland haben. Bei Leistungen durch Unternehmer, die ihren Sitz im Ausland haben, ist die Schuldnerschaft in § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG geregelt.
Unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG fallen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen, z. B. Brücken, Straßen oder Tunnel. Zu den Leistungen, die unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG fallen, gehören auch
- der Einbau von Fenstern und Türen sowie
- Bodenbelägen,
- Aufzüge,
- Rolltreppen und
- Heizungsanlagen,
- aber auch von Einrichtungsgegenständen.
Dies gilt dann, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie z. B.
- Ladeneinbauten,
- Schaufensteranlagen,
- Gaststätteneinrichtungen.
Hierzu zählen ebenfalls
- Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks,
- die Installation einer Lichtwerbeanlage und
- die Dachbegrünung eines Bauwerks.
Der Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen (die Hausanschlussarbeiten umfassen regelmäßig Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation der Hausanschlüsse und Verlegung der Hausanschlussleitungen vom Netz des Versorgungsunternehmens zum Hausanschluss) fällt nur hierunter, wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt.
Der Begriff der Bauleistung beim Reverse-Charge-Verfahren und bei der Bauabzugssteuer (§§ 48 ff. EStG) ist weitgehend gleich auszulegen. Die Begriffe der Bauleistung bzw. des Bauwerks orientieren sind an den §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung, wenn sie im Zusammenhang mit einem Bauwerk durchgeführt werden.
Was beim Erbringen von verschiedenen Leistungen gilt
Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt. Die Leistung fällt nur dann – insgesamt – unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Die Nebenleistungen teilen jeweils das Schicksal der Hauptleistung. Die Leistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, d. h. es muss eine Substanzerweiterung, Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung bewirkt werden. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen (z. B. Reparaturleistungen).