OFD Koblenz, Verfügung v. 21.6.2010, S 1915 A - St 31 1

Bezug: FinMin-Erlass vom 16.6.2010, S 1915 A – 446

Durch starken Hagelschlag sind im Juni 2010 in einer Vielzahl von Gemeinden im Süden von Rheinland-Pfalz beträchtliche Schäden in Weinbergen und Ackerflächen mit Gemüsebau entstanden. Zur Frage, inwieweit den betroffenen Winzern und Land- und Forstwirten aus steuerrechtlicher Sicht geholfen werden kann, hat das Ministerium der Finanzen in einem Antwortschreiben vom 16.6.2010, S 1915 A – 446 an das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau wie folgt Stellung genommen:

„Ich habe die betroffenen Finanzämter gebeten, im jeweiligen Einzelfall bei Stundungsanträgen und Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer keine strengen Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen zu stellen. Es bestehen keine Bedenken, wenn in der Regel auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet wird. Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzung zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Darüber hinaus können weitere steuerliche Maßnahmen in Betracht kommen, über die im Einzelfall nach den einschlägigen Regelungen zu entscheiden ist. Das können insbesondere Erlassmaßnahmen für die Landwirte sein, bei denen die Anwendung der pauschalen Gewinnansätze des § 13a Einkommensteuergesetz (EStG) zu einer Überbesteuerung führen würde, weil unwetterbedingt die tatsächlichen Aufwendungen außergewöhnlich hoch sind oder Erträge ganz oder in erheblichem Umfang ausfallen. Wird der Gewinn nach den allgemeinen Vorschriften des § 4 EStG ermittelt, so führen die Schadensereignisse steuerrechtlich zu niedrigeren Gewinnen, wodurch die Steuerbelastung niedriger ausfällt.

Werden die in R 15.5 Einkommensteuerrichtlinien festgelegten Zukaufsgrenzen aufgrund der unwetterbedingten Ernteausfälle überschritten, so sind hieraus keine nachteiligen Folgerungen bei der Abgrenzung der Landwirtschaft vom Gewerbe zu ziehen.

Anträge auf Erlass von Grundsteuer sind an die zuständige Gemeinde zu richten.”

 

Normenkette

AO 1977 § 222;

EStG § 13a

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge