Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem nach Maßgabe des Artikels 36 Absatz 1 die nachstehenden Informationen mit oder macht sie ihm zugänglich:

 

a)

eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

 

b)

den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;

 

c)

die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;

 

d)

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und

 

e)

das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

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