Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mit oder macht sie ihm zugänglich:
a) |
eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger; |
b) |
den Betrag des Zahlungsvorgangs in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung; |
c) |
die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte; |
e) |
das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags. |
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