(1) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben den Zahlungsinstituten, die einen der im Anhang genannten Zahlungsdienste erbringen und zugleich anderen Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c nachgehen, vor, die Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, wie folgt zu sichern:
Entweder
(2) Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Absatz 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen gemäß Absatz 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist dieser Anteil variabel oder nicht im Voraus bekannt, so können die Mitgliedstaaten den Zahlungsinstituten gestatten, diesen Absatz unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils anzuwenden, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt.
(3) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können vorschreiben, dass auch Zahlungsinstitute, die keine anderen der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannten Geschäftstätigkeiten ausüben, die Sicherungsanforderungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einhalten müssen.
(4) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können die Anwendung dieser Sicherungsanforderungen auch auf die Geldbeträge jener Zahlungsdienstnutzer beschränken, wenn diese Geldbeträge im Einzelfall eine Obergrenze von 600 EUR überschreiten.
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